TATblatt


Das Deportationspaket im Detail

Als Paket zur stärkeren "Integration" von bereits hier ansässigen MigrantInnen wird es verkauft, beinahe das genaue Gegenteil ist der Inhalt.

Nach dem Gesetzesentwurf sind künftig Karenzurlaubende, langfristig Kranke, geschlagene, geschiedene, verwitwete Frauen und deren Kinder auszuweisen, bekommen jugendliche SchulabgängerInnen keine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle, müssen 14-jährige Kinder allein im Herkunftsland zurückbleiben und noch vieles mehr an Grauslichkeiten.

(TATblatt)

Die gute Nachricht vorweg: es gibt auch etwas Positives im "Integrations"paket: erstmals gibt es so etwas wie "Aufenthaltsverfestigung", die jenen einen gewissen Schutz vor Ausweisung bietet, die es schaffen, sich mehrere Jahre hindurch ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufzuhalten.

Das wars auch schon und damit kommen wir zu den Nachteilen - auch in diesem Punkt ...

Aufenthalt

Künftig gibt es zwei Titel für rechtmäßigen Aufenthalt: die Aufenthaltserlaubnis, die nur eine vorübergehende Niederlassung vorsieht und nicht der Quotierung unterliegt und die Niederlassungsbewilligung für jene, die auf Dauer in Österreich bleiben wollen (§ 7 FrG).

Eine Aufenthaltserlaubnis bekommen SchülerInnen, Studierende und deren Angehörige. Der Haken an der Sache: sie alle dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. WelcheR also bisher sein/ihr Studium mittels Nebenjob und/oder Ferienjobs finanziert hat, darf dies fortan nicht mehr tun, es sei denn, er/sie bekommt eine Niederlassungsbewilligung - was praktisch unmöglich ist, da die Quote derzeit erschöpft ist und sie sich sozusagen "hinten anstellen" müßten.

Ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis bekommen sogenannte "Schlüsselarbeitskräfte" und Saisonarbeitende. Sie dürfen in Österreich arbeiten und fallen dennoch nicht unter die Quotenregelung. Als "Schlüsselkräfte" gelten "leitende Angestellte mit maßgebendem Einfluß auf die Führung des Betriebes", also Manager, und "Vertreter repräsentativer ausländischer Interessensvertretungen". Saisonarbeitskräfte dürfen maximal sechs Monate in Österreich arbeiten. Für sie wird eine eigenes "Kontingent" installiert, das sich nach dem "vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf" der Wirtschaft richtet (§ 9 FrG).

Die Niederlassungsbewilligung unterliegt der Quotenregelung. Eine Niederlassungsbewilligung, die die Erlaubnis zur unselbständigen Erwerbstätigkeit einschließt, bekommt nur, welcheR bereits eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein hat (§ 22 FrG). Familienangehörige (EhepartnerInnen und minderjährige unverheiratete Kinder) bekommen eine eingeschränkte Niederlassungsbewilligung, die unselbständige Erwerbstätigkeit ausschließt.

Alle "Aufenthaltstitel" setzen voraus, daß die betreffende Person über eine Krankenversicherung, ausreichende Mittel für den Unterhalt und eine ortsübliche Unterkunft verfügt und ihr Aufenthalt nicht "zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft" führen könnte, außer sie ergibt sich aus einem gesetzlichen Anspruch.

Hinsichtlich der "ortsübliche Unterkunft" gibt es im Gesetzesentwurf eine kleine Verbesserung: bei in Österreich geborenen Kindern wird diese Voraussetzung als erbracht angenommen, wenn die bisherige Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht. Die großen Probleme mit der - oft willkürlichen - Definition der "Ortsüblichkeit" bleiben aber bestehen bzw. verschärfen sich: immer öfter werden in Wien Anträge abgelehnt, wenn es z.B. für Jugendliche keine eigenen Zimmer gibt oder wenn erwachsene Kinder bei ihren Eltern leben, etc. Begründet werden die Entscheidungen damit, daß diese Personen ansonsten bei eventuellem Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft sofort einen Anspruch auf eine Gemeindewohnung hätten und die Gemeinde Wien diesem große Druck nicht gewachsen sei ...

Eine Verschärfung ergibt sich auch für MigrantInnen, die vorübergehend in eine finanzielle Notlage geraten. Soferne sie nicht Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besitzen, verlieren sie die Grundlage für die Niederlassungsbewilligung, schlimmer noch, es kann sogar ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot über sie erlassen werden (§39(1) FrG). Die Möglichkeit, solche Zeiten mit einer Verpflichtungserklärung (eine rechtmäßig in Österreich aufhältige Person übernimmt die Verantwortung für Unterhalt und sonstige anfallende Kosten) zu überbrücken, fällt nunmehr weg, da diese nicht mehr als Grundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung anerkannt werden. Die betroffenen Personen können zwar ihren Aufenthaltszweck ändern lassen, erhalten dann aber bestenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unselbständige Erwerbstätigkeit ausschließt und somit die "ausreichenden Mittel für den Unterhalt" auch weiterhin nicht selbst aufgebracht werden können.

Aufenthaltsverfestigung?

Eine der ganz wenigen positiven Neuerungen ist das Prinzip der Aufenthaltsverfestigung nach fünf, acht bzw. zehn Jahren.

Personen, die bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder wegen der Möglichkeit der Belastung einer Gebietskörperschaft nicht mehr ausgewiesen werden (§ 35 (1) FrG).

Dies gilt allerdings nur, "wenn und solange erkennbar ist, daß sie bestrebt sind, die Mittel zum Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern und dies nicht aussichtslos erscheint". Familienangehörige, die ja nur über eine Niederlassungsbewilligung ohne Erlaubnis zur unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügen, haben nach der Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) überhaupt erst nach acht Jahren Aufenthalt die Möglichkeit, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Bei Wegfall der/des bisherigen Familienerhaltenden (durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Tod, Scheidung, ...) haben diese somit keine Chance auf einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt.

Personen, die seit acht Jahren rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen auch nicht mehr wegen Erwerbslosigkeit ausgewiesen werden.

Personen, die bereits zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, dürfen überhaupt nicht mehr ausgewiesen werden, außer wenn sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurden oder aber zwei (oder mehr) mal wegen "einer strafbaren Handlung, die auf der selben schädlichen Neigung beruht" rechtskräftig verurteilt worden sind (§35(2) FrG). Zwei kleine Ladendiebstähle können somit auch nach zehn Jahren Aufenthalt in Österreich (z.B. hier aufgewachsene Jugendliche) noch zur Abschiebung und sogar zu einem Aufenthaltsverbot (§36(2) FrG) führen.

Auch die "ununterbrochene" Niederlassung kann zu einem Problem werden: selbst bei durchgehendem rechtmäßigem Aufenthalt kann bei (amtswegiger) Verzögerung der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung eine Zeitlücke im Aufenthaltstitel "Niederlassung" entstehen. Bei entsprechender Interpretation fängt in diesem Fall die Zeitspanne neu zu laufen an ...

Schutz der zweiten und dritten Generation sollte wohl der Paragraph 38 des Fremdengesetzes bringen, der ein Aufenthaltsverbot für unzulässig erklärt, wenn z.B. "der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig hier niedergelassen ist". Die Langjährigkeit wird mit "der Hälfte des Lebens" und "zuletzt seit mindestens drei Jahren hier" näher definiert. Doch gerade Jugendliche, die mit ihren Eltern Probleme haben, werden von diesen gerne aus Disziplinierungsgründen zu Verwandten ins Herkunftsland geschickt. Sie sind somit nach ihrer Rückkehr nicht vor einem Aufenthaltsverbot geschützt.

Ausweisung bei Karenz, Krankenstand, Scheidung, ...

Während es auf der einen Seite das vielzitierte und hochgelobte Prinzip der Aufenthaltsverfestigung gibt, werden andererseits die Bedingungen für die Niederlassungsbewilligung unter acht Jahren Aufenthalt massiv verschärft:

Nach Paragraph 34 Abs. 2 sind Personen, deren Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familienzuzuges gewährt wurde, auszuweisen, wenn die Voraussetzungen zu diesem Aufenthaltstitel vor Ablauf von vier Jahren wegfallen. Im Klartext: Läßt sich der bisherige Familienerhalter (meist der Mann bzw. Vater) scheiden oder verstirbt, müssen Frau und Kinder ausgewiesen werden. Aber auch: Frau und Kinder müssen sich zumindest vier Jahre lang vom Mann/Vater alles gefallen lassen, weil bei Scheidung die Ausweisung droht.

Ebenfalls verpflichtend zur Ausweisung führt nach den Buchstaben des Gesetzes Karenzurlaub, lange Krankheit, eine Facharbeiter-Kurzausbildung, ... Wörtlich heißt es: "Weiters sind Fremde [...] auszuweisen, wenn [...] sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und [...] mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind (z.B. Ausbildung; Anm. TATblatt) oder [...] während der Dauer eines Jahres ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind (wie bei Karenz, Krankenstand; Anm. TATblatt)." Nun mag einem/einer Kleinlichkeit bei der Interpretation des Gesetzes vorgeworfen werden, doch nach allen bisherigen Erfahrungen der fremdenpolizeilichen Praxis ist diese durchaus angebracht. Mittlerweile hat sich Innenminister Schlögl in diesen Punkten auch "gesprächsbereit" gezeigt, zum weiter oben genannten Fall des "Wegfalls" des Familienerhalters hat er sich aber ausgeschwiegen ...

"Scheinehen"

Eines der erklärten Ziele laut Erläuterungen zum Fremdengesetz ist die Verhinderung von "Scheinehen". Beruft sich eine Person zur Erlangung eines Aufenthaltstitels auf ein gemeinsames Eheleben im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und meint nun die Behörde, es handle sich gar nicht um ein solches, so kann diese Person nicht nur ausgewiesen werden, sondern sogar ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden, falls auch Geld mit im Spiel war.

Angehörige von ÖsterreicherInnen genießen "Niederlassungsfreiheit", d.h. ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung zu gewähren, wenn durch ihren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Weil sie aber so privilegiert sind, bekommen sie die ersten beiden Male ihre Bewilligungen jeweils nur für ein Jahr, erst danach unbefristet. So hat die Behörde die Möglichkeit, die Führung eines "Familienlebens" zu überprüfen. Ob das Eheleben der Beamten der Behörde ihren eigenen strengen Maßstäben standhalten würde, ist mehr als fraglich - aber das überprüft ja keineR.

Neu geschaffen soll der Strafbestand der Vermittlung von Scheinehen werden (§106 FrG), die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden soll.

Familiennachzug

Die Regelung des Familiennachzuges ist kaum ihren Namen wert. Bereits in Österreich lebende MigrantInnen dürfen ausschließlich ihre EhegattInnen und Kinder unter 14 Jahren nachholen. Da es üblicherweise etwa 2 Jahre dauert, bis ein Quotenplatz frei wird, muß bereits beim Kindesalter von 11-12 Jahren der Antrag auf Niederlassung gestellt werden, sonst ist bis zur Bewilligung die Altersgrenze überschritten. Fraglich bleibt, was in Österreich lebende Elternteile mit ihren über 14-jährigen Kindern machen sollen. Als U-Boote nach Österreich holen? Sie im derzeitigen Aufenthaltsland ihrem Schicksal überlassen?

Nach dem 1. Jänner 1998 zuziehende MigrantInnen (die es aufgrund der Quote wohl kaum gibt) müssen bereits bei Einbringung ihres Antrages auf Erstniederlassung angeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug (EhepartnerInnen und minderjährige Kinder) erheben. Falls sie die Niederlassungsbewilligung dann noch bekommen, müssen sie spätestens im Folgejahr die Niederlassung der Familienangehörigen beantragen.

Die Erstniederlassung im Rahmen des Familiennachzuges beträgt maximal fünf Jahre.

"Integration" und "Harmonisierung"

Während beim Fremdengesetz bei gutwilliger Interpretation wenigstens noch durch das Prinzip der Aufenthaltsverfestigung ein Integrationsgedanke erkennbar sein könnte, so finden sich in allen Gesetzen, die den Arbeitsmarkt betreffen, nur Bestrebungen zum Ausschluß. Als großer Fortschritt wurde von den Erfindern des "Integrationspaketes" auch die "Harmonisierung" der verschiedenen Gesetze, mit denen MigrantInnen zu kämpfen haben (Fremden-, Ausländerbeschäftigungs-, Asyl-, Arbeitslosenversicherungsgesetz, ...), gepriesen.

Allein, davon ist nicht viel zu bemerken.

Obwohl es nach dem FrG "bereits" nach 5 Jahren in gewissem Sinne zu einer Aufenthaltsverfestigung kommt, benötigen MigrantInnen, die bisher noch nicht im Arbeitsmarkt integriert sind, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, um eine Beschäftigungsbewilligung bekommen zu können. Bis dahin ist es ihnen von Gesetzes wegen verboten, arbeiten zu gehen.

Darüberhinaus gibt es überhaupt keine Form einer Verfestigung der beschäftigungsrechtlichen Situation. Durch Karenzurlaub, längere Arbeitslosigkeit, längere Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen kann eine Arbeitserlaubnis (Verlängerung, wenn 18 Monate Beschäftigung in zwei Jahren vorliegen) oder ein Befreiungsschein (Verlängerung, wenn zweieinhalb Jahre Beschäftigung innerhalb von fünf Jahren vorliegen) wieder verloren gehen.

Familienangehörige bekommen nach dem Fremdengesetz nach vier Jahren (bzw. lt. Übergangsbestimmungen nach 8 Jahren ab Niederlassung, wenn sie vor dem 1. Jänner 1998 eine Bewilligung bekommen haben) eine uneingeschränkte Niederlassungsbewilligung mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Nach der BHZÜV (§1(1)) aber würden "integrierte Jugendliche" bevorzugt behandelt: es darf für sie eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, ohne die nach dem AuslBG dafür notwendige Wartefrist absolviert zu haben. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß eine uneingeschränkte Niederlassungsbewilligung existiert - und die wiederum gibts erst nach der entsprechenden Wartezeit nach FrG - ganz schön heftige Dissonanzen in der angeblichen "Harmonie".

Verschärft wurde auch die Definition des "integrierten Jugendlichen". Waren bisher schon die Beendigung der Schulpflicht und eine dreijährige Berufstätigkeit eines Elternteiles Voraussetzung für diesen Status (und konnten oft nicht erfüllt werden), kommt jetzt noch hinzu, daß das volle letzte Jahr der Schulpflicht in Österreich absolviert werden muß. WelcheR beispielsweise zwar die HTL oder eine Mittelschule hier abschließt, aber das letzten Jahr der Schulpflicht (also das 9. Schuljahr) nicht in Österreich verbracht hat, gilt nicht als "integriert" und ist daher nicht bevorzugt zu behandeln. Was besonders auch wieder unter Berücksichtigung der weiter oben genannten "Disziplinierungsmittel" zum Tragen kommt.

Als "Ausgleich" zu dieser fehlenden Integration am Arbeitsmarkt wurde hingegen die Jagd auf Schwarzarbeitende verschärft. Zusätzlich zu den Organen des Arbeitsinspektorates und des Arbeitsmarktservices können nun auch Polizei und Gendarmerie die Arbeitsplätze nach "Illegalen" durchsuchen. Während etwaige Aufgegriffene ohne gerichtliche Untersuchung abgeschoben und ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot über sie verhängt werden kann, kann sich der "Schwarzarbeitgeber" die Hände reiben: er hat sich Kosten erspart, wichtige ZeugInnen sind eliminiert - und Polizei und Gendarmerie sind nicht einmal verpflichtet, ihn anzuzeigen.

Soziale Absicherung - erst nach einem halben Leben

Behauptet wurde auch die - vom EuGH eingeforderte - nunmehrige Gleichstellung von MigrantInnen mit ÖsterreicherInnen beim Bezug der Notstandshilfe. Vermutlich werden aber in Zukunft noch weniger Betroffene als bisher einen Anspruch darauf haben. Nach der künftigen Rechtslage erhalten - unabhängig von der StaatsbürgerInnenschaft - nur noch in Österreich geborene Menschen, Personen, die die halbe Lebenszeit oder (bei unter 25-jährigen) die halbe Pflichtschulzeit inkl. des letzten Schuljahres in Österreich verbracht haben und Arbeitslose, die innerhalb der letzten zehn Jahre acht Jahre in Österreich beschäftigt waren. Auch hier wieder besteht die besondere Gefahr, daß gerade das letzte Pflichtschuljahr nicht vollständig in Österreich absolviert wurde. Die extrem große Hürde der achtjährigen Erwerbstätigkeit führt ebenso wie die Ausweisungsbestimmung bei einjähriger Erwerbslosigkeit zu dem extremen Druck auf MigrantInnen, zu praktisch allen Bedingungen arbeiten zu gehen. Das Gegenteil dessen, was laut Erläuterungen zur BHZÜV angestrebt wird - nämlich die Interessen der inländischen Lohnabhängigen zu schützen - wird vorprogrammiert: ein Verdrängungswettbewerb durch - erzwungenes - Lohn- und Sozialdumping.

Der einzige Witz an der Sache: künftig bekommen auch österreichische StaatsbürgerInnen keine Notstandshilfe, wenn sie nicht in Österreich geboren sind oder ihr halbes Leben hier verbracht haben, etc - etwa erwachsene Kinder von DiplomatInnen.

Aus Platzgründen konnten wir die Verschlechterungen im Asylrecht und für türkische Staatsangehörige, die durch ein Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei ja besondere Rechte haben müssen, in diesem Artikel nicht berücksichtigen. Wir hoffen, diese Teile in einem der nächsten TATblätter nachholen zu können.


aus: TATblatt Nr. plus 75 (8/97) vom 24. April 1997
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