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Abschiebehaft in Sachsen Broschüre

Flucht und Asyl, Nr. 3, Januar 1996

Taschengeld für Abschiebehäftlinge (nach 2 Jahren Verzögerung)

Seit 1. Oktober 1995 gibt es eine Regelung zwischen dem Sozialamt der Stadt Leipzig und der Justizvollzugsanstalt (JVA) Leipzig, wonach mittellosen Abschiebehäftlingen pro Monat 80 DM Taschengeld ausgezahlt werden. Diese Nachricht klingt positiv. Negativ formuliert heißt das, daß es etwa 2 Jahre gedauert hat, bis ein auf §3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fußender Rechtsanspruch von der Verwaltung umgesetzt wurde. Die Stadt Leipzig brauchte selbst nach Aufforderung des sächsischen Innenministeriums vom 19.10.94, eine Regelung über das Zahlungsprocedere zu treffen, noch ein Jahr dafür.
Traurig daran ist, daß diese Verzögerung für die Abschiebehäftlinge eine erhebliche soziale Härte bedeutet hat, und daß es die zuständige Behörden für normal hatten, daß eine Umsetzung so lange dauert.
Im Gefängnis ist jede Mark viel Geld, wenn man bedenkt, daß Untersuchungsgefangene für 91 Pfg. pro Stunde arbeiten. In der JVA Leipzig haben sie nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit dazu. Da viele von ihnen überhaupt kein Geld bekamen, mußten sie Kleidungsstücke verkaufen, um zumindest dringendste persönliche Bedürfnisse befriedigen zu können.
Mit Schreiben vom 27.9.95 habe ich beim Sozialamt für 4 Abschiebehäftlinge rückwirkend Taschengeld beantragt. Am 4.10. wurde eine rückwirkende Zahlung abgelehnt und auf die seit 1.10.95 geltende Regelung mit der JVA verwiesen. Nach meinem Widerspruch vom 6.10. wurde ich am 16.10. zu einem Gespräch eingeladen. Man war aber nicht bereit zu erklären, warum der Abschluß einer Regelung mit der JVA so lange gebraucht habe. Da die Notlage seit Oktober nicht mehr bestehe, sei eine rückwirkende Auszahlung nicht möglich und gesetzlich auch nichtt zulässig. Vom Sozialamt wurde trotz mündlicher Zusage nicht geprüft, ob der Tausch oder Verkauf von Kleidungsstücken nicht nach wie vor eine Notlage darstellt. Mit Schreiben vom 4.11.95 habe ich daraufhin beim Verwaltungsgericht für den noch in Haft verbliebenen von mir betreuten Abschiebehäftling per einstweiliger Anordnung die rückwirkende Auszahlung von Taschengeld, beantragt.
Am 21.11.95 verlangte die Stadt, meinen Antrag als unbegründet abzulehnen. Gründe für die verzögerte Umsetzung der Taschengeldregelung wurden auch in diesem Schreiben nicht genannt. Dafür sollte mein Antrag vom 27.9. nicht als solcher gewertet werden, weil ich damals keine schriftliche Vollmacht eingereicht hatte. (Dabei ist für eine Bevollmächtigung gemäß BGB die Schriftform keine Voraussetzung.) Weiter heißt es, das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, "steht aussschließlich dem vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländer allein zu, gem. Paragraph 1 Abs.1 Punkt 2 AsylbLG". In §1 steht aber nur, wer leistungsberechtigt ist, und nicht, ob ein Antrag gestellt werden muß und von wem. Der Satz ist außerdem recht zynisch, wenn man bedenkt, daß die Abschiebehäftlinge über ihr Bezugsrecht nicht aufgeklärt worden sind, die Beantragung durch die Haft erschwert wird, der Antrag in deutscher Sprache verfaßt sein muß und viele Abschiebehäftlinge (wie auch in diesem Fall) diese nicht oder nur mangelhaft beherrschen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag auf einstweilige Anordnung auf rückwirkende Zahlung des Taschengelds steht noch aus.

Peter Rauschenberg

Anhang I Seite 31
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