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BVerfG zur Isolationshaft

Die Anordnung einer über eine einzelne Maßnahme hinausgehenden generellen Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen nach §119 Abs. 3 StPO ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel vereinbar, wenn und soweit eine reale Gefährdung der dort bezeichneten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch Einzelmaßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet jedoch, Ausnahmen von der generellen Beschränkung zu gestatten, wenn im konkreten Fall eine reale Gefährdung des Haftzweckes oder der Ordnung in der Anstalt nicht zu befürchten ist.

Beschluß des Zweiten Senats vom 14. März 1973 2 BvR 621, 622, 635, 912/72

... Die Beschränkung des Besuchsverkehrs der Beschwerdeführer B... und M... auf Angehörige, wie sie durch Ziff. I des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 12. Juni 1972 angeordnet worden ist, verletzt nicht das Grundrecht dieser Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anordnung beeinträchtigt zwar die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschwerdeführer nicht unerheblich; dem persönlichen Gespräch insbesondere mit Freunden und Bekannten kann gerade in der Untersuchungshaft erhöhte Bedeutung zukommen. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ...
Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, daß eingehende Briefe im wesentlichen von Personen kommen, die mit den Zielen der kriminellen Vereinigung, der die Beschwerdeführer angehören sollen, sympathisieren und möglicherweise zur Unterstützung von Befreiungsversuchen bereit sind. Die auf der Würdigung des Sachverhalts beruhende Feststellung des Bundesgerichtshofes, daß auch bei sorgfältiger Prüfung aller eingehenden Schreiben nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, ob ein Brief verdeckte Mitteilungen an den Empfänger enthält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen durfte der Bundesgerichtshof ohne Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eine generelle Beschränkung des eingehenden Briefverkehrs für unerläßlich halten.
Die getroffene Anordnung schließt ebensowenig wie die Beschränkung des Besuchsverkehrs Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall aus. Der Ermittlungsrichter muß vielmehr eine Ausnahme von der generellen Beschränkung erteilen, wenn eine Gefährdung des Haftzweckes oder der Ordnung in der Anstalt durch den in Frage stehenden Brief ersichtlich nicht zu befürchten ist. Dem Absender des Briefes steht im übrigen im Falle der Rücksendung die Möglichkeit der Beschwerde offen, die zu einer Überprüfung führt, ob eine Ausnahme von der Beschränkung geboten ist.
Wie die Beschränkung des Besuchsverkehrs muß außerdem auch die generelle Beschränkung des Briefverkehrs regelmäßig darauf hin überprüft werden, ob der Stand der Ermittlungen oder andere Gründe die Aufhebung oder Änderung der Anordnung gebieten.
Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen ...
Angesichts der Gefahr des Mißbrauches zugesandter Druckschriften zur Übermittlung verschlüsselter Nachrichten, die allenfalls durch eine äußerst zeitraubende Kontrolle abgewehrt werden könnte, ist es bei der gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen gerechtfertigt, die Beschwerdeführer bei dem von ihnen gewünschten Bezug von Zeitungen und Zeitschriften auf die Vermittlung der Anstalt zu verweisen. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, sich aus frei gewählten Informationsquellen unterrichten zu können, wird durch diese Maßnahme nicht berührt ...
Der Beschwerdeführer G... hat erst im Verfassungsbeschwerde-Verfahren vorgebracht, daß die durch den angegriffenen Beschluß des Landgerichts Kaiserslautern bestätigte Beschränkung des Besuchs- und Postverkehrs auf die Vernichtung seiner physischen Existenz ziele und ihn in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletze. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, die angeordneten Beschränkungen verfolgten das Ziel, ihn in seiner physischen Existenz zu vernichten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Frage, inwieweit einzelne Untersuchungshäftlinge ständig von allen Mithäftlingen isoliert und von Gemeinschaftsveranstaltungen ausgeschlossen werden dürfen, ist nicht Gegenstand des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

(Quelle: Nr. 9)


aus: Ausgewählte Dokumente der Zeitgeschichte: Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Rote Armee Fraktion (RAF), GNN Verlagsgesellschaft Politische Berichte, 1. Auflage Köln Oktober 1987

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