Beschluß
In dem Ermittlungsverfahren gegen Christian Klar, geboren am 20. Mai 1952 in Lörrach, z.Zt. in U-Haft in der VA Hamburg, wegen Verdachts des Vergehens nach §129a StGB
werden gemäß §§119, 148 Abs.2 StPO nachfolgende Haftbedingungen angeordnet:
1. Die Unterbringung des Beschuldigten gemeinsam mit anderen Untersuchungs- und Strafgefangenen in demselben Raum ist ausgeschlossen.
2. Die Tür des Haftraumes des Beschuldigten ist mit einem zusätzlichen Schloß zu versehen.
3. Das Fenster des Haftraumes des Beschuldigten ist mit einer Schutzvorrichtung - z.B. Fliegendrahtgitter oder Lochblech - zur Vermeidung unkontrollierter Kontaktaufnahmen zu versehen, wobei ausreichende Sicht, ausreichender Lichteinfall und ausreichende Belüftung gewährleistet sein müssen.
4. Der Haftraum des Beschuldigten darf nicht über die in der Justizvollzugsanstalt vorgeschriebene und für andere Gefangene geltende Zeit hinaus beleuchtet werden. Die Benutzung anderer Lichtquellen, wie Stehlampen, Taschenlampen, Kerzen u.ä., ist untersagt.
5. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Justizvollzugsanstalt und am Gottesdienst ist ausgeschlossen. Im übrigen darf der Beschuldigte bei Vorführungen und zum Baden nicht mit anderen Gefangenen zusammengebracht werden.
6. Die Ausgabe von Mahlzeiten erfolgt einzeln durch zwei Beamte der Justizvollzugsanstalt ohne Gegenwart anderer Gefangener. Die Selbstverpflegung durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt im Rahmen von §50 Abs.3 UVollzO ist nicht verwehrt.
7. Die Bewegung im Freien ist als Einzelfreistunde durchzuführen, deren Dauer der jeweiligen Freizeit der anderen Untersuchungsgefangenen entspricht. Die Einzelfreistunde ist sofort abzubrechen insbesondere bei Nichtbefolgung von Anweisungen, Beleidigungem von Anstaltsbediensteten und Begehung von Körper- und Sachschäden.
8. Der Beschuldigte darf sich die vom Anstaltsleiter zugelassenen Zusatznahrungsmittel und Genußmittel sowie Gegenstände des persönlichen Bedarfs, soweit diese nicht durch richterliche Anordnung ausgeschlossen sind, über den Anstaltseinkauf beschaffen. Der Beschuldigte darf dabei die für die Untersuchungsgefangenen geltenden Regelgeldbeträge überschreiten, und zwar jeweils bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 300,- DM.
9. Dem Beschuldigten ist es untersagt, eigene Oberbekleidung zu benutzen. Soweit aus medizinischen Gründen das Tragen anderer als anstaltseigener Kleidung erforderlich ist, entscheidet über die Zulassung im Einzelfall der Anstaltsleiter nach Absprache mit der Bundesanwaltschaft.
10. Stücke der Habe, die sich zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausstattung des Haftraumes eignen, können vom Anstaltsleiter nach Absprache mit der Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten überlassen werden.
11. Der Beschuldigte, sein Haftraum und die darin befindlichen Sachen sind täglich zu durchsuchen. Kenntnisnahme vom Inhalt der als Verteidigerpost gekennzeichneten Schriftstücke ist nicht zulässig.
12. Der Beschuldigte ist bei Tag und Nacht unauffällig zu beobachten.
13. Der Beschuldigte darf den Hörfunk über die Gemeinschaftsanlage der Justizvollzugsanstalt, so wie sie auch den anderen Untersuchungsgefangenen zugänglich ist, empfangen. Der Beschuldigte darf ein Rundfunkgerät ohne UKW- und KW-Empfangsteil benutzen, das durch Vermittlung der Vollzugsanstalt zu beziehen ist. Wird das Gerät durch Dritte beschafft, so ist es vor der Erstaushändigung durch Beamte des Bundeskriminalamtes oder des zuständigen Landeskriminalamtes darauf zu untersuchen, ob es den vorgenannten Empfangsbedingungen entspricht und ob in ihm nicht Gegenstände enthalten sind, die zu ihrer Einbringung in die Anstalt der Genehmigung bedürfen.
14. Der Beschuldigte darf bis zu vier deutschsprachige Tageszeitungen durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt beziehen. Durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt darf der Beschuldigte ferner bis zu vier deutschsprachige Wochen- und Monatszeitungen oder -zeitschriften, die im allgemeinen Handel erhältlich sind, beziehen. Weitere Druckschriften sind dem für die Haftkontrolle zuständigen Gericht vorzulegen.
15. Der Beschuldigte darf jeweils bis zu 20 Bücher in seinem Haftraum aufbewahren.
16. Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Verteidigung darf der Beschuldigte in seinen Hafträumen eine eigene Schreibmaschine benutzen. Wird die Maschine nicht durch Vermittlung der Anstalt, sondern durch Dritte beschafft, so ist sie vor der Erstaushändigung durch Beamte des Bundeskriminalamts oder des zuständigen Landeskriminalamts darauf zu untersuchen, ob in ihr nicht Gegenstände enthalten sind, die zu ihrer Einbringung in die Anstalt der Genehmigung bedürfen. - In jedem Fall ist vor der Erstaushändigung eine Schriftprobe anzufertigen.
17. Der Beschuldigte darf nach Maßgabe der jeweiligen Einzelgenehmigung Besuch empfangen. Mehrere Personen werden nur ausnahmsweise zum gemeinschaftlichen Besuch zugelassen. Die allgemein gültige Besuchszeit von 30 Minuten kann nur bei Gestattung der jeweiligen Einzelgenehmigung überschritten werden. Der Besuch ist unverzüglich abzubrechen, wenn er vom Besucher oder dem Beschuldigten mißbraucht wird (z.B. durch Nichtbefolgung von Weisungen der überprüfenden und überwachenden Beamten, Übergabe von Sachen, Mitteilung verschlüsselter oder verschleierter Nachrichten, Gespräche über kriminelle Aktivitäten in der "Terroristenszene" oder in den diese unterstützenden Gruppen, Gespräche über Widerstand in Vollzugsanstalten einschließlich "Hungerstreik").
18. Den Besuchern ist es nicht gestattet, dem Beschuldigten Nahrungs- und Genußmittel sowie andere Gegenstände auszuhändigen. Soweit die Besucher dem Beschuldigten Nahrungs- und Genußmittel zuwenden wollen, steht es ihnen frei, den entsprechenden Geldbetrag auf das Konto des Beschuldigten bei der Justizvollzugsanstalt einzuzahlen. Von diesem Geld darf der Beschuldigte durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt Obst, Süßwaren und Zigaretten in der anstaltsüblichen Menge kaufen, und zwar über den ihm sonst zur Verfügung stehenden Einkaufsbetrag hinaus.
19. Pakete mit anderem Inhalt als Druckschriften sind unmittelbar der jeweiligen Justizvollzugsanstalt zu übersenden, deren Leiter zunächst über die Aushändigung in eigener Zuständigkeit entscheidet.
20. Besucher des Beschuldigten sind vor jedem Besuch zu durchsuchen, und zwar durch Abtasten über der Kleidung und Durchsuchung der mitgebrachten Behältnisse.
21. Der Beschuldigte ist vor und nach jedem Besuch bei völliger Entkleidung und Umkleidung zu durchsuchen.
22. Verteidiger dürfen vor jedem Besuch durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der Behältnisse auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors auf nicht der Verteidigung dienende Gegenstände durchsucht werden. Es ist ihnen nicht gestattet, Diktiergeräte, Tonbandgeräte u.ä. einschließlich Zubehör in den Sprechraum mitzunehmen. Schriftstücke oder andere Gegenstände der Verteidiger sind vor Aushändigung an den Beschuldigten dem zuständigen Richter zur Prüfung vorzulegen. Sie sind zurückzuweisen, sofern sich der Absender oder derjenige, der sie unmittelbar übergeben will, nicht damit einverstanden erklärt, daß sie zunächst dem zuständigen Richter vorgelegt werden.
23. Bei akuter Gefahr für Leib oder Leben des Beschuldigten kann der Anstaltsleiter auch ohne richterliche Zustimmung über die Ausführung entscheiden.
24. Soweit durch die vorstehenden Einzelanordnungen Regelungen nicht getroffen worden sind, finden die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung Anwendung.
Gründe:
Die Eigenart des Tatvorwurfs gebietet bei dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die vorstehend angeordneten Sicherungsmaßnahmen.
(Gollwitzer)
Richter am Bundesgerichtshof
(Quelle: Nr. 19, S. 39f)
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