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Teil V: Institutionelle Bestimmungen down

Artikel XXII Konsultationen. up up

  1. Jedes Mitglied wird die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu irgendeiner Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit dazu geben. Für solche Konsultationen gilt die Vereinbarung über Streitbeilegung.
  2. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für den Handels mit Dienstleistungen oder das Streitbeilegungsgremium Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.
  3. Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüglich einer Maßnahme eines anderen Mitglieds berufen die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu bringen.) Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.

Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung. up up

  1. Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Pflichten oder seine spezifischen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen.
  2. Ist das Streitbeilegungsgremium der Auffassung, daß die Umstände ernst genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel XXII der Vereinbarung über Streitbeilegung auszusetzen.
  3. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ihm ein Handelsvorteil, den es vemünftigerweise aufgrund einer spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Maßnahme, die zu diesem Übereinkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen. Stellt das Streitbeilegungsgremium fest, daß die Maßnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknahme der Maßnahme einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung Anwendung.

Artikel XXIV Rat für den Handel mit Dienstleistungen. up up

  1. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.
  2. Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschließt, seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen
  3. Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.

Artikel XXV Technische Zusammenarbeit. up up

  1. Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Kontaktstellen.
  2. Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen.

Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen. up up

Der Allgemein Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie mit sonstigen Dienstleistungen befaßten zwischenstaatlichen Organisationen.

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