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Teil VI: Schlußbestimmungen down

Artikel XXVII Entzug von Handelsvorteilen. up up

Ein Mitglied kann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen

  1. in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, daß die betreffende Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied des WTO-Übereinkommen nicht anwendet;
  2. im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, daß die Dienstleistung erbracht wird von
    1. einem Schiff, das nach den Gesetzen eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet, registriert ist, und
    2. einer Person, die das Schiff ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommens nicht anwendet;
  3. gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, daß dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder daß er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet.

Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen. up up

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

  1. bedeutet der Begriff "Maßnahme" jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird:
  2. umfaßt der Begriff "Erbringung einer Dienstleistung" die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;
  3. umfaßt der Begriff "den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern" Maßnahmen in bezug auf
    1. den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
    2. im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;
    3. die Präsenz - einschließlich der kommerziellen Präsenz - von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
  4. bedeutet der Begriff kommerzielle Präsenz jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch - unter anderem -
    1. die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
    2. die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung,
  5. bedeutet der Begriff "Sektor" einer Dienstleistung
    1. in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäß der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds,
    2. in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschließlich aller seiner Teilsektoren;

    bedeutet der Begriff "Dienstleistung eines anderen Mitglieds eine Dienstleistung, die erbracht wird
    1. aus dem oder im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Schiffes erbringt, oder
    2. im Fall der Erbringung einer Dienstleistung - durch kommerzielle Präsenz oder durch die Präsenz natürlicher Personen - durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;
  6. bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung" eine Person, die eine Dienstleistung erbringt)
  7. bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung" eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;
  8. bedeutet der Begriff "Nutzer einer Dienstleistung" eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
  9. bedeutet der Begriff "Person" entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
  10. bedeutet der Begriff "natürliche Person eines anderen Mitglieds" eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds
    1. Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder
    2. ein Recht auf dauernden Aufenthalt in dem betreffenden anderen Mitglied genießt, sofern ein Mitglied
      1. keine Staatsangehörigen hat oder
      2. seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und die in seiner Urkunde über die Annahme des WTO-Übereinkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieselbe Verantwortung zu übelnehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;
  11. bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Verbände;
  12. bedeutet der Begriff "juristische Person eines anderen Mitglieds" eine juristische Person, die entweder
    1. nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds eine Geschäftstätigkeit von erheblichem Umfang ausübt oder
    2. im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz
      1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder
      2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird;
  13. eine juristische Person
    1. steht "im Eigentum" von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden;
    2. wird von Personen eines Mitglieds "beherrscht", wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
    3. ist mit einer anderen Person "verbunden", wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
  14. umfaßt der Begriff direkte "Steuern" alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Artikel XXIX Anlagen. up up

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens.

Anlage zu Ausnahmen von Artikel II

Geltungsbereich

  1. Diese Anlage führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel II Absatz 1 eine Ausnahme von seinen Pflichten gewährt wird.
  2. Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens beantragten Ausnahmen werden gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens behandelt.

Überprüfung

  1. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens statt.
  2. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen
    1. untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Notwendigkeit oder Ausnahme begründeten, weiter bestehen, und
    2. bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.

Beendigung

  1. Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Maßnahme gewährte Ausnahme von seinen Pflichten nach Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens endet an dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.
  2. Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind die Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.
  3. Ein Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, daß die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Maßnahme mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens in Einklang gebracht worden ist.

Listen der Ausnahmen von Artikel II

[Die vereinbarten Listen der Ausnahmen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens an dieser Stelle beigefügt.]

Anlage zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des Übereinkommens Dienstleistungen erbringen

  1. Diese Anlage gilt für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
  2. Das Übereinkommen gilt weder für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
  3. Nach den Teilen III und IV des Übereinkommens können Mitglieder über spezifische Verpflichtungen verhandeln, die den grenzüberschreitenden Verkehr aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach dem Übereinkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung im Einklang mit den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
  4. Das Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Personen über seine Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, daß sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert.)

Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen

  1. Diese Anlage gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsverkehr sowie mit damit verbundenen Hilfsdienstleistungen beeinträchtigen. Es wird bestätigt, daß jede nach diesem Übereinkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens in Kraft sind, weder mindern noch beeinträchtigen.
  2. Das Übereinkommen einschließlich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Maßnahmen, die folgendes betreffen:
    1. bereits gewährte Verkehrsrechte, gleichviel auf welche Weise sie gewährt wurden, oder
    2. Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
  3. Das Übereinkommen gilt für Maßnahmen, die folgendes betreffen:
    1. Luftfahrzeugreparatur und -wartungsdienstleistungen;
    2. den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
    3. Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS).
  4. Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn Pflichten oder spezifische Verpflichtungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in zweiseitigen und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.
  5. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieser Anlage im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen weitergehenden Anwendung des Übereinkommens in diesem Sektor.
  6. Begriffsbestimmungen:
    1. Der Begriff "Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen" bezeichnet derartige Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schließt die von den Luftfahrtunternehmen durchgeführten Wartungsarbeiten aus.
    2. Der Begriff "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen.
    3. Der Begriff "Dienstleistungen computergesteuerter Suchsysteme (CRS)" bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können.
    4. Der Begriff "Verkehrsrechte" bezeichnet das Recht zum Betrieb von Diensten im Linien- und Gelegenheitsflugverkehr und/oder zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgestaltung geltenden Bedingungen sowie die Kriterien für die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen einschließlich Kriterien bezüglich Anzahl, Eigentum und Kontrolle.

Anlage zu Finanzdienstleistungen

  1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung.
    1. Diese Anlage gib für Maßnahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in dieser Anlage betreffen die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens.
    2. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens hat der Begriff in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen folgende Bedeutung:
      1. Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld - oder Währungspolitik;
      2. Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und
      3. sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung oder unter Einsatz finanziellen Mittel der Regierung ausgeübt werden.
    3. Gestattet ein Mitglied, daß seine Erbringer von Finanzdienstleistungen eine der unter Buchstabe b Ziffer i oder ii erwähnten Tätigkeiten im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder Erbringern von Finanzdienstleistungen ausüben, so umfaßt der Begriff "Dienstleistungen" für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens solche Tätigkeiten,
    4. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens gilt nicht für Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Anlage fallen.
  2. Innerstaatliche Vorschriften.
    1. Ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Übereinkommens wird ein Mitglied nicht daran gehindert, aus Gründen seiner Aufsichtspflichten Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. In Fällen, in denen solche Maßnahmen mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Pflichten des Mitglieds aufgrund des Übereinkommens benutzt werden.
    2. Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
  3. Anerkennung.
    1. Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen angewendet werden sollen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Mitglieds anerkennen. Eine solche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.
    2. Ein Mitglied, das Vertragspartei einer solchen unter Buchstabe a erwähnten bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Vereinbarung oder Absprache oder den Abschluß einer ähnlichen mit ihnen zu verhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen eine gleichwertige Regelung, Überwachung, Durchführung einer solchen Regelung sowie gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Vereinbarung oder Absprache gegeben sind. Gewährt ein Mitglied eine Anerkennung autonom, so gewährt es dem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß diese Bedingungen erfüllt sind.
    3. Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, so findet Artikel VII Absatz 4 Buchstabe b keine Anwendung.
  4. Streitbeilegung. Panels zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche oder sonstige Finanzangelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis bezüglich der umstrittenen speziellen Finanzdienstleistungen besitzen.
  5. Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieser Anlage
    1. ist eine Finanzdienstleistung jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mit angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
      1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
        1. Lebensversicherung
        2. Sachversicherung
      2. Rückversicherung und Retrozession,
      3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -Agenturen;
      4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
        Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
      5. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;
      6. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;
      7. Finanzleasing;
      8. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel
      9. Bürgschaften und Verpflichtungen;
      10. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:
        1. Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate);
        2. Devisen;
        3. derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen;
        4. Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen;
        5. begebbare Wertpapiere;
        6. sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold;
      11. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
      12. Geldmaklergeschäfte;
      13. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;
      14. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
      15. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;
      16. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;
    2. ist ein Erbringer von Finanzdienstleistungen jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen wünscht; jedoch umfaßt der Begriff Erbringer von Finanzdienstleistungen keine öffentlichen Stellen;
    3. bedeutet "öffentliche Stelle"
      1. eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befaßt ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befaßt ist, oder
      2. eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.

Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen

  1. Ungeachtet des Artikels II des Übereinkommens und der Absätze 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, in jener Anlage Maßnahmen in bezug Finanzdienstleistungen aufführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens nicht vereinbar sind.
  2. Ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
  3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.

Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen

  1. Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage die von einem Mitglied beibehaltenen Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft
    1. an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzenden Datum der Durchführung oder,
    2. falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen.
  2. Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.
  3. Nach Abschluß der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.

Anlage zur Telekommunikation

  1. Zielsetzung.
    In Anerkennung der spezifischen Eigenheiten des Sektors Telekommunikationsdienst, und insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, andererseits haben die Mitglieder der folgenden Anlage zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf Maßnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung beeinträchtigen. Dementsprechend enthält diese Anlage Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Übereinkommen.
  2. Geltungsbereich.
    1. Diese Anlage gilt für alle Maßnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen.)
    2. Diese Anlage gilt nicht für Maßnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen betreffen.
    3. Die Anlage ist nicht dahingehend auszulegen, daß sie
      1. ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, sofern dies nicht in seiner Liste vorgesehen ist, oder
      2. von einem Mitglied verlangt (oder von einem Mitglied verlangt, daß es einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Diensteanbieter dazu verpflichtet), der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten.
  3. Begriffsbestimmungen.
    Für die Zwecke dieser Anlage
    1. bedeutet der Begriff "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;
    2. bedeutet der Begriff "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen des Mitglieds der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muß. Solche Dienste können unter anderem Telegraphie, Telephonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne daß auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden;
    3. bedeutet der Begriff "öffentliche Telekommunikationsnetze" die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;
    4. bedeutet der Begriff "unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr" denjenigen Telekommunikationsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochterunternehmen, Zweigstellen und, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds, seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe "Tochterunternehmen", "Zweigstellen" und gegebenenfalls "verbundene Unternehmen" von jedem einzelnen Mitglied selbst definiert. "Unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr" im Sinne dieser Anlage schließt solche kommerziellen oder nichtkommerziellen Dienste aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden;
    5. schließen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieser Anlage alle Untergliederungen desselben ein.
  4. Transparenz.
    Sei der Anwendung des Artikels III des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß maßgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dies schließt ein: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, Spezifikationen technischer Schnittstellen mit solchen Netzen und Diensten, Informationen über Gremien, die für die Vorbereitung und Annahme von Normen zuständig sind, welche den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluß von End- und anderen Geräten und gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen.
  5. Zugang zu Öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten" und deren Nutzung.
    1. Jedes Mitglied stellt sicher, daß jedem Diensteanbieter eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und auf deren Nutzung für die Erbringung eines in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstes eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Buchstaben b bis f.)
    2. Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbietern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Buchstaben e und f sicher, daß derartige Diensteanbieter die Genehmigung erhalten für
      1. den Ankauf oder die Anmietung und den Anschluß von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Diensteanbieter zur Bereitstellung der Dienste benötigt;
      2. den Anschluß privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste oder an Leistungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemietete Leitungen und
      3. die Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes.
    3. Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbieter eines anderen Mitglieds die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für unternehmensinterne Kommunikationen dieser Diensteanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations- und Konsultationspflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.
    4. Ungeachtet des Buchstabens c kann ein Mitglied alte Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter der Bedingung, daß solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, daß sie ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würden.
    5. Jedes Mitglied stellt sicher, daß der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung keinen Bedingungen unterworfen wird, sofern diese nicht erforderlich sind, um
      1. die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen;
      2. die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste zu schätzen oder
      3. sicherzustellen, daß die Diensteanbieter eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, es sei denn, daß sie nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.
    6. Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien unter Buchstabe e erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über
      1. Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienste;
      2. eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokolle, für die Verbindung mit solchen Netzen und Diensten;
      3. falls notwendig, Erfordernisse für die Zusammenarbeit solcher Dienste und zur Förderung der Erreichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a aufgeführten Ziele;
      4. die Typzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluß solcher Geräte an solche Netze;
      5. Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit solchen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemieteten Leitungen oder
      6. Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung.
    7. Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, entsprechend seinem Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung aufstellen, die erforderlich sind, um seine inländische Telekommunikationsinfrastruktur und -kapazität zu stärken und seine Beteiligung am internationalen Handel mit Telekommunikationsdiensten zu erhöhen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.
  6. Technische Zusammenarbeit.
    1. Die Mitglieder erkennen an, daß eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in den Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung ihres Handels mit Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine größtmögliche Beteiligung der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie ihrer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
    2. Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation unter den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.
    3. In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern, soweit durchführbar, Informationen über Telekommunikationsdienste und über Entwicklungen in der Telekommunikations- und lnformationstechnologie zur Verfügung, um sie bei der Stärkung ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen.
    4. Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu ermutigen, den Technologietransfer, die Ausbildung und sonstige Tätigkeiten zu unterstützen, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung ihres Handels mit Telekommunikationsdiensten fördern.
  7. Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften.
    1. Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Zusammenarbeit von Telelommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen..
    2. Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen. und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, dabei spielen, einen leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste zu gewährleisten. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen in Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieser Anlage ergeben.

Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation

  1. Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage alle Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf die Basistelekommunikation erst in Kraft
    1. an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basistelekommunikation festzusetzen Durchführung oder,
    2. falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation.
  2. Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in, bezug auf Basistelekommunikation, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.

Beschluß zu institutionellen Vorkehrungen für das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sendung den nachstehenden Beschluß über die Einsetzung nachgeordneter Gremien zu fassen.

Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen

in Durchführung des Artikels XXIV mit dem. Ziel, die Wirkungsweise des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu erleichtern und seine Ziele zu fördern -

beschließt folgendes:

  1. Alle vom Rat eingesetzten nachgeordneten Gremien berichten dem Rat jährlich oder im Bedarfsfall häufiger. Jedes Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung und kann gegebenenfalls eigene nachgeordnete Gremien einsetzen.
  2. Alle Sektorausschüsse fuhren die ihnen vom Rat übertragenen Aufgaben aus und gewähren den Mitgliedern die Möglichkeit, Konsultationen über alle sich auf den Handel mit Dienstleistungen in dem betreffenden Sektor beziehenden Angelegenheiten und die Anwendung der betreffenden sektoralen Anlage zu fuhren. Diese Aufgaben umfassen
    1. die kontinuierliche Überprüfung und Überwachung der Anwendung des Übereinkommens bezüglich des betreffenden Sektors;
    2. die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit allen sich auf den Handel in dem betreffenden Sektor beziehenden Angelegenheiten zur Prüfung durch den Rat;
    3. falls es zu dem Sektor eine entsprechende Anlage gibt, die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu dieser Anlage und die Abgabe entsprechender Empfehlungen an den Rat;
    4. die Bereitstellung eines Forums für Fachberatungen, die Durchführung von Untersuchungen über Maßnahmen von Mitgliedern und die Durchführung von Überprüfungen aller sonstigen den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffenden Fachangelegenheiten;
    5. die Gewährung technischer Hilfe an Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, und an Entwicklungsländer, die über ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation verhandeln, in bezug auf die Anwendung von Pflichten und auf sonstige den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffende Angelegenheiten und die Zusammenarbeit mit sonstigen nachgeordneten Gremien, die aufgrund des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen eingesetzt worden sind, oder mit den in dem betreffenden Sektor tätigen internationalen Organisationen.
  3. Hiermit wird ein Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen eingesetzt, der die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben hat.

Beschluß zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren für das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:

Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen -

unter Berücksichtigung der besonderen Art der Pflichten und spezifischen Verpflichtungen des Übereinkommens sowie des Handels mit Dienstleistungen in bezug auf die Streitbeilegung nach den Artikeln XXII und XXIII -

beschließt folgendes:

  1. Es wird ein Verzeichnis von Panel-Mitgliedern aufgestellt, um die Auswahl von Mitgliedern für die Panels zu erleichtern.
  2. Zu diesem Zweck können die Mitglieder zur Aufnahme in dieses Verzeichnis Namen von Einzelpersonen vorschlagen, die über die in Absatz 3 beschriebenen Qualifikationen verfügen; sie legen dazu einen Lebenslauf bezüglich der Qualifikationen dieser Personen vor, gegebenenfalls einschließlich der Angabe sektorspezifischer Fachkenntnisse.
  3. Die Panels bestehen aus hochqualifizierten Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, und die über Erfahrungen mit Problemen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen und/oder dem Handel mit Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten verfügen. Die Mitglieder der Panels sind in ihrer Eigenschaft als Einzelperson und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation tätig.
  4. Panels zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich sektoraler Angelegenheiten müssen über die notwendige Sachkenntnis über den spezifischen Dienstleistungssektor verfügen, den die Streitigkeit betrifft.
  5. Das Sekretariat führt das Verzeichnis und arbeitet in Konsultation mit dem Vorsitzenden des Rates Verfahren für die Anwendung des Verzeichnisses aus.

Beschluß zum Handel mit Dienstleistungen und zur Umwelt

Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:

Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen -

beschließt folgendes:

  1. Um festzustellen, ob eine Abänderung des Artikels XIV des Übereinkommens notwendig ist, um solchen Maßnahmen Rechnung zu tragen, wird der Ausschuß für Handel und Umwelt beauftragt, das Verhältnis zwischen dem Handel mit Dienstleistungen und der Umwelt einschließlich der Frage der nachhaltigen Entwicklung zu prüfen und - gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen - darüber zu berichten. Der Ausschuß prüft ferner die Bedeutung zwischenstaatlicher Übereinkünfte über die Umwelt und ihr Verhältnis zum Übereinkommen.
  2. Der Ausschuß wird seine Arbeitsergebnisse der ersten zweijährlichen Tagung der Ministerkonferenz nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vorlegen.

Beschluß zu Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen

Die Minister -

beschließen folgendes:

  1. Verhandlungen über eine weitergehende Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen werden nach dem Abschluß der Uruguay-Runde fortgesetzt. mit dem Ziel, die Erreichung eines höheren Maßes an Verpflichtungen der Teilnehmer im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu ermöglichen.
  2. Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen eingerichtet. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig Bericht.
  3. Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor.
  4. Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen werden in die Listen spezifischer Verpflichtungen der Mitglieder eingetragen.

Beschluß zu Finanzdienstleistungen

Die Minister -

im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen, zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als "WTO-Übereinkommen" bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten sollen -

beschließen folgendes:

  1. Am Ende eines Zeitraums von nicht mehr als sechs Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens steht es den Mitgliedern frei, alle oder einzelne Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen ohne Ausgleichsangebot zu verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fest. Vom Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens bis zum Ende des obengenannten Zeitraums finden Ausnahmen, die in der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt sind und die vom Ausmaß der von anderen Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen oder von den Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängig sind, keine Anwendung.
  2. Der Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortschritt aller aufgrund dieses Beschlusses geführten Verhandlungen und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens hierüber Bericht.

Beschluß zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen

Die Minister -

im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den. Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen zu Verkehrsdienstleistungen zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgen "WTO-Übereinkommen" bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten sollen -

beschließen folgendes:

  1. Im Sektor Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Grundlage im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sind in ihrem Deckungsbereich umfassend und haben Verpflichtungen in der internationalen Seeschiffahrt, bei den Hilfsdiensten, beim Zugang zu Hafeneinrichtungen sowie bei deren Benutzung zum Ziel, die zur Beseitigung von Beschränkungen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens fuhren.
  2. Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen (im folgenden als "NGMTS" bezeichnet) eingerichtet. Die NGMTS berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlungen.
  3. Die Verhandlungen in der NGMTS stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:
  4. Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens im Juni 1996 beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGMTS legt ein Datum für die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest.
  5. Bis zum Abschluß der Verhandlungen ist die Anwendung des Artikels 11 und der Absätze 1 und 2 der Anlage über Ausnahmen von Artikel 11 für diesen Sektor ausgesetzt, und es ist nicht erforderlich, Meistbegünstigungsausnahmen aufzufahren. Beim Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern frei, die in diesem Sektor während der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens ohne Ausgleichsangebot zu verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel 11 ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fest. Sollten die Verhandlungen nicht zum Erfolg fuhren, so entscheidet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, ob die Verhandlungen in Übereinstimmung mit diesem Auftrag fortgesetzt werden sollen.
  6. Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens werden in die dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und unterliegen allen Bestimmungen des Übereinkommens.
  7. Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 4 festzulegenden Umsetzungsdatum die Teilnehmer keine den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anwenden, auch nicht, um ihre Verhandlungsposition und ihre Einflußmöglichkeiten zu verbessern, es sei denn als Reaktion auf Maßnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Bewahrung oder Verbesserung der Freiheit zur Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen.
  8. Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann der NGMTS über alle Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGMTS vorgelegt.

Beschluß zu Verhandlungen über Basistelekommunikation

Die Minister beschließen folgendes:

  1. Im Hinblick auf die fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Telekommunikationsnetzen und -diensten (im folgenden als "Basistelekommunikation" bezeichnet) werden auf freiwilliger Grundlage Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen.
  2. Unbeschadet ihres Ergebnisses sind die Verhandlungen in ihrem Deckungsbereich umfassend, wobei kein Bereich der Basistelekommunikation von vornherein ausgeschlossen wird.
  3. Zur Durchführung dieses Auftrags wird eine Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation (im folgenden als "NGBT" bezeichnet) eingerichtet. Die NGBT berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlungen.
  4. Die Verhandlungen in der NGBT stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:
  5. Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens am 30. April 1996 beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGBT legt ein Datum für die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest.
  6. Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens werden in die dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und unterliegen allen Bestimmungen des Übereinkommens.
  7. Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 5 festzulegenden Umsetzungsdatum kein Teilnehmer eine den Handel mit Basistelekommunikation betreffende Maßnahme in einer Weise anwendet, die seine Verhandlungsposition und seine Einflußmöglichkeiten verbessern würde. Es besteht Einvernehmen, daß diese Bestimmung kommerzielle und staatliche Vorkehrungen im Hinblick auf die Erbringung von Basistelekommunikationsdiensten nicht ausschließt.
  8. Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann der NGBT über alle Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGST vorgelegt.

Beschluß über freiberufliche Dienstleistungen

Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner ersten Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen:

Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen -

beschließt folgendes:

  1. Das in Artikel VI Absatz 4 über die innerstaatliche Regelung vorgesehene Arbeitsprogramm soll sofort durchgeführt werden. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe für freiberufliche Dienstleistungen eingerichtet, um die Disziplinen zu prüfen und - mit entsprechenden Empfehlungen - darüber zu berichten, welche notwendig sind, um zu gewährleisten, daß Maßnahmen in bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse im Bereich freiberuflicher Dienstleistungen keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen.
  2. Vorrangig gibt die Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Ausarbeitung multilateraler Disziplinen im Sektor Wirtschaftsprüfung ab, um den spezifischen Verpflichtungen tatsächliche Wirkung zu verleihen. Bei diesen Empfehlungen konzentriert sich die Arbeitsgruppe auf
    1. die Entwicklung multilateraler Disziplinen bezüglich des Marktzugangs, um sicherzustellen, daß innerstaatliche Erfordernisse
      1. auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen,
      2. nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten, und dadurch die wirksame Liberalisierung der Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen erleichtern;
    2. die Anwendung internationaler Normen und dadurch die Förderung der Zusammenarbeit mit den entsprechenden internationalen Organisationen im Sinne des Artikels VI Absatz 5 Buchstabe b, mit dem Ziel, Artikel VII Absatz 5 voll durchzuführen
    3. die Erleichterung der wirksamen Anwendung des Artikels VI Absatz 6 des Übereinkommens durch Festlegung von Richtlinien für die Anerkennung von Qualifikationen.

    Bei der Erarbeitung dieser Disziplinen berücksichtigt die Arbeitsgruppe die Bedeutung der staatlichen und nichtstaatlichen Gremien, die freiberufliche Dienstleistungen regeln.

Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen

Den Teilnehmern der Uruguay-Runde wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme spezifischer Verpflichtungen in bezug auf Finanzdienstleistungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) anders als in Teil III des Übereinkommens bestimmt vorzugehen. Es besteht Einvernehmen, daß ein solches Vorgehen folgenden Voraussetzungen unterliegen würde:

  1. Es steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Übereinkommens;
  2. es beeinträchtigt nicht das Recht eines Mitglieds, seine spezifischen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit dem Vorgehen nach Teil III des Übereinkommens in seine Liste einzutragen;
  3. die sich daraus ergebenden spezifischen Verpflichtungen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung angewendet;
  4. es besteht keine Vermutung bezüglich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich ein Mitglied nach dem Übereinkommen verpflichtet.

Interessierte Mitglieder haben auf der Grundlage von Verhandlungen und unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Vorbehalten entsprechend dem nachfolgend beschriebenen Vorgehen spezifische Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen.

A. Stillhalteregelung

Alle Bedingungen, Einschränkungen und Vorbehalte betreffend die unten genannten Verpflichtungen sind auf bestehende, nicht übereinkommenskonforme Maßnahmen beschränkt.

B. Marktzugang

1. Zusätzlich zu Artikel VIII des Übereinkommens gilt folgendes:

Jedes Mitglied führt in seiner Liste in bezug auf Finanzdienstleistungen bestehende Monopolrechte auf und wird bestrebt sein, diese zu beseitigen oder ihren Umfang einzuschränken. Ungeachtet des Abschnitts 1 Buchstabe b der Anlage zu Finanzdienstleistungen gilt dieser Absatz für die in Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer iii der Anlage genannten Tätigkeiten.

Öffentliche Aufträge über Finanzdienstleistungen

2. Ungeachtet des Artikels XIII des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder in bezug auf öffentliche Aufträge über Finanzdienstleistungen dieses Mitglieds in seinem Hoheitsgebiet Meistbegünstigung und Inländerbehandlung erhalten.

Grenzüberschreitender Handel

3. Jedes Mitglied gestattet nichtgebietsansässigen Erbringern von Finanzdienstleistungen, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler und unter Bedingungen der lnländerbehandlung folgende Dienstleistungen zu erbringen:

  1. Versicherung von Risiken in bezug auf
    1. Seeschiffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung jedes einzelne oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
    2. Güter im internationalen Transitverkehr
  2. Rückversicherung und Retrozession und die in Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer iv der Anlage genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen;
  3. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer xv der Anlage sowie Beratungs- und andere Hilfsdienstleistungen - mit Ausnahme der Vermittlung - in bezug auf Bank- und andere Finanzdienstleistungen nach Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer xvi der Anlage.

4. Jedes Mitglied gestattet seinen Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds die in

  1. Abschnitt 3 Buchstabe a,
  2. Abschnitt 3 Buchstabe b und
  3. Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffern v bis xvi der Anlage

aufgeführten Finanzdienstleistungen zu erwerben.

Kommerzielle Präsenz

5. Jedes Mitglied gewährt den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds das Recht, in seinem Hoheitsgebiet eine kommerzielle Präsenz zu errichten oder auszubauen, auch durch den Erwerb bestehender Unternehmen.

6. Ein Mitglied kann Bedingungen und Verfahren hinsichtlich der Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer Kommerziellen Präsenz festlegen, soweit sie die Pflicht des Mitglieds nach Absatz 5 nicht umgehen und mit den anderen Pflichten aus dem Übereinkommen vereinbar sind.

Neue Finanzdienstleistungen

7. Ein Mitglied gestattet den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, in seinem Hoheitsgebiet jede Art neuer Finanzdienstleistungen anzubieten.

Weitergabe und Verarbeitung von Informationen

8. Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, welche die Weitergabe von Informationen oder die Verarbeitung von Finanzinformationen, einschließlich der Datenübertragung auf elektronischem Weg, verhindern oder welche, sofern nicht mit internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstellen, die Weitergabe von Gerät verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen oder Weitergabe von Gerät zur Durchführung der üblichen Geschäfte eines Erbringers von Finanzdienstleistungen erforderlich ist. Der Absatz schränkt das Recht eines Mitglieds nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten zu schätzen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen des Übereinkommens zu umgehen.

Vorübergehende Einreise von Personal

9.

  1. Jedes Mitglied gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals eines Erbringers von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine kommerzielle Präsenz errichtet oder errichtet hat, in sein Hoheitsgebiet:
    1. hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschätzte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Erbringers der Finanzdienstleistungen wesentlich sind, und
    2. Spezialisten für die Tätigkeit des Erbringers von Finanzdienstleistungen.
  2. Jedes Mitglied gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in seinem Hoheitsgebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals, das mit einer kommerziellen Präsenz eines Erbringers von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds verbunden ist, in sein Hoheitsgebiet:
    1. Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung des Erbringers von Finanzdienstleistungen und
    2. Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen.

Nichtdiskriminierende Maßnahmen

10. Jedes Mitglied wird bestrebt sein, alle wesentlichen nachteiligen Auswirkungen

  1. nichtdiskriminierender Maßnahmen, die Erbringer von Finanzdienstleistungen daran hindern, im Hoheitsgebiet des Mitglieds alle von dem Mitglied gestatteten Finanzdienstleistungen in der von dem Mitglied vorgeschriebenen Form zu erbringen,
  2. nichtdiskriminierender Maßnahmen, welche die Ausweitung der Tätigkeit der Erbringer von Finanzdienstleistungen auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitglieds einschränken,
  3. von Maßnahmen eines Mitglieds, sofern dieses Mitglied dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von Bank- und Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds seine Tätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und
  4. anderer Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen, die Fähigkeit der Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, auf dem Markt des betreffenden Mitglieds tätig zu sein, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden, nachteilig beeinflussen,

auf Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds zu beseitigen oder zu begrenzen, wobei jedoch die nach diesem Absatz vorgenommene Handlung die Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das eine solche Handlung vornimmt, nicht unangemessen diskriminieren darf.

11. Bezüglich der in Absatz 10 Buchstaben a und b genannten nichtdiskriminierenden Maßnahmen wird jedes Mitglied bestrebt sein, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, welche die Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder als Gruppe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds schon genießen, zu begrenzen oder einzuschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das solche Maßnahmen trifft, führen.

C. Inländerbehandlung

1. Unter Bedingungen der Inländerbehandlung gewährt jedes Mitglied den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten des Mitglieds zu gewähren.

2. Verlangt ein Mitglied, daß die Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds Mitglied einer. Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf dergleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen des betreffenden Mitgliedes Finanzdienstleistungen erbringen zu können,- oder stellt das Mitglied unmittelbar oder mittelbar solche Einhaltungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so stellt das Mitglied sicher, daß solche Einrichtungen den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die im Hoheitsgebiet des liegenden Mitglieds niedergelassen sind, Inländerbehandlung gewähren.

D. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Vorgehens

1. ist ein nichtgebietsansässiger Erbringer von Finanzdienstleistungen eines Mitglieds, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus eine Finanzdienstleistung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds erbringt, gleichviel ob dieser Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedes in dem die Finanzdienstleistung erbracht wird, eine kommerzielle Präsenz hat oder nicht;

2. bedeutet "kommerzielle Präsenz" ein Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und, umfaßt vollständig oder teilweise im Eigentum des Unternehmens stehende Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Einzelfirmen, Franchiseunternehmen, Zweigstellen, Vertretungen, Repräsentanzen oder andere Organisationen;

3. ist eine neue Finanzdienstleistung eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitglieds erbracht wird, die jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird.

  1. Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsformen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsform von vornherein ausgeschlossen werden.
  2. Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Beschäftigungsmärkten der Vertragsparteien und umfaßt Maßnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.
  3. Es gilt als vereinbart, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahren im Rahmen des GATT 1994.
  4. Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
  5. Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems,
    1. die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, daß sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Hoheitsgebiet des Mitglieds stammen oder dort belegen sind,
    2. die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleistet,
    3. die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen.
    4. die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten,
    5. die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
    6. die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu bewahren.

    Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definition und Begriffe oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, ausgelegt.
  6. In einem künftigen Arbeitsprograrnm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.
  7. Geht eine Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Artikel I Absatz 2 Buchstabe a genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Artikel I Absatz 2 Buchstabe c genannte Erbringungsart ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Kapitalstransfers in seine Hoheitsgebiet zuzulassen.
  8. Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen bei Kranken.
  9. Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel übernommen worden sind, werden nicht so ausgelegt, daß ein Mitglied Ausgleich für etwaige naturgegebene Wettbewerbsnachteile gewähren muß, die sich daraus ergeben, daß die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
  10. Im Fall von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden.
  11. Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen kommerzieller Präsenz wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht. so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die Juristische Person) durch eine solche Präsenz dennoch die Behandlung. die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Übereinkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Präsenz zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die außerhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
  12. Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
  13. Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch alle erforderlichen Maßnahmen sicherstellt, daß die Verpflichtung aufgrund dieser Anlage in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und - dienste eingehalten werden.
  14. Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff "nichtdiskriminierend" auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne das Übereinkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als "Bedingungen", die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden.

ENDE


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