archives - archivios: WTO Info

WTO up up down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Anhang 4
Sachverständigengutachtergruppen

Die folgenden Regeln und Verfahren finden auf Sachverständigengutachtergruppen Anwendung, die nach Artikel 13 Absatz 2 eingesetzt werden.

  1. Sachverständigengutachtergruppen unterstehen dem Panel. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden vom Panel bestimmt; sie erstatten dem Panel Bericht.
     
  2. Die Teilnahme an den Sachverständigengutachtergruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet beschränkt.
     
  3. Staatsangehörige der Streitparteien dürfen nur mit dem gemeinsamen Einverständnis der Streitparteien in einer Sachverständigengutachtergruppe tätig sein, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, unter denen das Panel der Auffassung ist, daß das erforderliche spezielle wissenschaftliche Fachwissen sonst nicht zur Verfügung steht. Angehörige des öffentlichen Dienstes der Streitparteien dürfen nicht in einer Sachverständigengutachtergruppe tätig sein. Die Mitglieder der Sachverständigengutachtergruppen sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter einer Regierung oder einer Organisation tätig. Die Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen deshalb keine Weisungen zu Fragen erteilen, mit denen eine Sachverständigengutachtergruppe befaßt ist.
     
  4. Die Sachverständigengutachtergruppen dürfen von jeder Stelle, die sie für geeignet halten, Informationen und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengutachtergruppe jedoch Informationen oder fachlichen Rat von einer Stelle unter der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet sie die Regierung des betreffenden Mitglieds. Jedes Mitglied reagiert umgehend und vollständig auf jedes Ersuchen einer Sachverständigengutachtergruppe um Informationen, welche die Gruppe für notwendig und geeignet hält.
     
  5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer Sachverständigengutachtergruppe zur Verfügung gestellten sachdienlichen Informationen, sofern sie nicht vertraulich sind. Der Sachverständigengutachtergruppe zur Verfügung gestellte vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, der Organisation oder der Person, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, freigegeben werden. Wird die Sachverständigengutachtergruppe um solche Informationen gebeten, wird die Freigabe der Informationen durch die Sachverständigengutachtergruppe jedoch nicht genehmigt, so wird von der Regierung, der Organisation oder der Person, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen beigebracht.
     
  6. Die Sachverständigengutachtergruppe legt den Streitparteien den Entwurf eines Berichts mit der Bitte um Stellungnahme vor, um deren Stellungnahme zu erwirken und diese gegebenenfalls im Abschlußbericht zu berücksichtigen, der auch den Streitparteien übermittelt wird, wenn er dem Panel unterbreitet wird. Der Schlußbericht der Sachverständigengutachtergruppe dient nur der Beratung.
     

up


Beschluß zur Anwendung und Überprüfung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Die Minister

up


BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

wto | gats | trips | www.agp.org