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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 10
Dritte

  1. Während des Panelverfahrens wird den Interessen der Streitparteien und denen anderer Mitglieder eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens, das in der Streitigkeit zur Entscheidung steht, voll Rechnung getragen.
     
  2. Jedes Mitglied, das ein wesentliches Interesse an einer Angelegenheit hat, mit der ein Panel befaßt ist, und das dem DSB sein Interesse angezeigt hat (im folgenden als »Dritter« bezeichnet), hat die Möglichkeit, vom Panel gehört zu werden und dem Panel schriftliche Vorlagen zu unterbreiten. Diese Vorlagen werden auch an die Streitparteien verteilt und finden Eingang in den Panelbericht.
     
  3. Dritte erhalten die Vorlagen der Streitparteien für die erste Sitzung des Panels.
     
  4. Ist ein Dritter der Auffassung, daß eine Maßnahme, die bereits Gegenstand eines Panelverfahrens ist, Vorteile zunichte macht oder schmälert, die sich für ihn aus einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ergeben, so kann dieses Mitglied die aufgrund dieser Vereinbarung üblichen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Eine derartige Streitigkeit wird nach Möglichkeit an das ursprüngliche Panel verwiesen.
     

Artikel 11: Aufgabe der Panels up

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