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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 12
Panelverfahren

  1. Die Panels sollen die Arbeitsverfahren in Anhang 3 befolgen, sofern das Panel nicht nach Rücksprache mit den Streitparteien etwas anderes beschließt.
     
  2. Die Panelverfahren sollen ausreichend flexibel sein, damit hochwertige Panelberichte sichergestellt sind, ohne die Panelverhandlung ungebührlich zu verzögern.
     
  3. Nach Rücksprache mit den Streitparteien legen die Panel-Mitglieder sobald wie möglich und nach Möglichkeit innerhalb einer Woche, nachdem die Zusammensetzung und das Mandat des Panels vereinbart wurden, den Zeitplan für die Panelverhandlung fest, wobei gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 9 Berücksichtigung findet.
     
  4. Bei der Festlegung des Zeitplans für die Panelverhandlung räumt das Panel den Streitparteien genügend Zeit ein, damit sie ihre Vorlagen vorbereiten können.
     
  5. Die Panels sollen für die schriftlichen Vorlagen der Parteien genaue Stichtage festlegen, und die Parteien sollen diese Stichtage einhalten.
     
  6. Jede Streitpartei hinterlegt ihre schriftlichen Vorlagen beim Sekretariat zur sofortigen Übermittlung an das Panel und die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien. Die beschwerdeführende Partei unterbreitet ihre erste Vorlage vor der ersten Vorlage der erwidernden Partei, sofern das Panel nicht bei der Festlegung des in Absatz 3 bezeichneten Zeitplans und nach Rücksprache mit den Streitparteien entscheidet, daß die Parteien ihre ersten Vorlagen gleichzeitig unterbreiten. Wird für die Hinterlegung der ersten Vorlagen eine zeitliche Abfolge entschieden, so legt das Panel einen festen Zeitplan für den Eingang der Vorlage der erwidernden Partei fest. Alle weiteren schriftlichen Vorlagen werden gleichzeitig unterbreitet.
     
  7. Gelingt es den Streitparteien nicht, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden, so legt das Panel dem DSB seine Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts vor. In solchen Fällen legt das Panel die Sachverhaltsfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche Begründung ihrer Feststellungen und Empfehlungen dar. Konnte die zwischen den Parteien streitige Angelegenheit bereinigt werden, so beschränkt sich der Bericht des Panels auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung, daß eine Lösung gefunden wurde.
     
  8. Um die Wirksamkeit des Verfahrens zu erhöhen, darf der Zeitraum, in dem das Panel seine Prüfung durchführt, von dem Zeitpunkt an, zu dem die Zusammensetzung und das Mandat des Panels vereinbart wurden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem den Streitparteien der Schlußbericht zugestellt wird, in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. In dringenden Fällen, darunter solche, die verderbliche Güter betreffen, setzt das Panel sich das Ziel, seinen Bericht den Streitparteien innerhalb von drei Monaten zuzustellen.
     
  9. Ist das Panel der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von sechs Monaten oder in dringenden Fällen nicht innerhalb von drei Monaten zustellen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und den Zeitraum mit, innerhalb dessen es seinen Bericht voraussichtlich zustellen wird. Der Zeitraum zwischen der Einsetzung des Panels und der Verteilung des Berichts an die Mitglieder soll neun Monate keinesfalls überschreiten.
     
  10. Im Zusammenhang mit Konsultationen über eine Maßnahme, die von einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, ergriffen wurde, können die Parteien eine Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 7 und 8 festgelegten Zeiträume vereinbaren. Können sich die Streitparteien nach Ablauf des festgelegten Zeitraums nicht darauf einigen, daß die Konsultationen abgeschlossen sind, so entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Rücksprache mit den Parteien, ob der festgelegte Zeitraum verlängert wird und gegebenenfalls wie lange. Darüber hinaus räumt das Panel bei Prüfung der Beschwerde gegen ein Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, diesem Mitglied genügend Zeit für die Vorbereitung und Darlegung seiner Beweisführung ein. Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 bleiben von Maßnahmen aufgrund des vorliegenden Absatzes unberührt.
     
  11. Sofern eine oder mehrere Parteien Mitglieder sind, die Entwicklungsstaaten sind, gibt der Panelbericht ausdrücklich an, in welcher Form den einschlägigen Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen über unterschiedliche Behandlung und Meistbegünstigung von Mitgliedern, die Entwicklungsstaaten sind, Rechnung getragen wurde, welche im Laufe des Streitbeilegungsverfahrens von dem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, geltend gemacht worden sind.
     
  12. Das Panel kann seine Arbeit jederzeit auf Antrag der beschwerdeführenden Partei für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Im Fall einer solchen Aussetzung werden die in den Absätzen 8 und 9 dieses Artikels, in Artikel 20 Absatz 1 und in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten Fristen um den Zeitraum verlängert, für den die Arbeit ausgesetzt wurde. Wird die Arbeit des Panels für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung für die Einsetzung des Panels.
     

Artikel 13: Recht auf Information up

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