Artikel 15
Zwischenprüfung
- Nach Erörterung der unterbreiteten Erwiderungen und mündlichen Ausführungen legt das Panel den Streitparteien die beschreibenden Teile (Sachlage und Beweisführung) seines Berichtsentwurfs vor. Innerhalb einer vom Panel festgelegten Frist legen die Parteien schriftlich ihre Stellungnahmen vor.
- Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahmen der Streitparteien händigt das Panel den Parteien einen Zwischenbericht aus, der sowohl die beschreibenden Teile als auch die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Panels enthält. Innerhalb eines vom Panel festgesetzten Zeitraums kann eine Partei schriftlich beantragen, daß das Panel bestimmte Aspekte des Zwischenberichts vor der Verteilung des Abschlußberichts an die Mitglieder überprüft. Auf Antrag einer Partei beraumt das Panel eine weitere Sitzung mit den Parteien über die in der schriftlichen Stellungnahme genannten Punkte an. Erhält das Panel von keiner Partei eine Stellungnahme innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums, so wird der Zwischenbericht als der Abschlußbericht des Panels betrachtet und umgehend an die Mitglieder verteilt.
- Die Feststellungen in dem Abschlußbericht enthalten eine Erörterung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Beweisführung. Die Zwischenprüfung erfolgt innerhalb des in Artikel 12 Absatz 8 festgelegten Zeitraums.
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