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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 23
Stärkung des multilateralen Systems

  1. Bemühen sich Mitglieder um die Beseitigung einer Verletzung von Pflichten oder einer sonstigen Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen oder einer Behinderung bei der Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, so halten sie sich an die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und befolgen sie.
     
  2. In solchen Fällen werden die Mitglieder
    1. nicht die Feststellung treffen, daß eine Verletzung vorliegt, daß Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder daß die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen behindert wurde, es sei denn durch Inanspruchnahme der Streitbeilegung in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren der vorliegenden Vereinbarung; sie werden jede derartige Feststellung mit dem vom DSB angenommenen Bericht des Panels oder des Berufungsgremiums oder einem aufgrund dieser Vereinbarung gefaßten Schiedsspruch in Einklang bringen;
    2. die in Artikel 21 festgelegten Verfahren zur Festsetzung des angemessenen Zeitraums, in dem das betreffende Mitglied Empfehlungen und Entscheidungen umzusetzen hat, befolgen und
    3. die in Artikel 22 festgelegten Verfahren zur Festsetzung des Umfangs, in dem Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt werden dürfen, befolgen und die Genehmigung des DSB in Übereinstimmung mit diesem Verfahren einholen, bevor sie Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als Reaktion auf die Unterlassung des betreffenden Mitglieds aussetzen, die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb dieses angemessenen Zeitraums umzusetzen.

Artikel 24: Besondere Verfahren im Zusammenhang mit Mitgliedern, die am wenigsten entwickelte Staaten sind up

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