Am 6.5.2008 wurde vor dem obersten Gerichtshof Italiens über Entschädigungsansprüche
griechischer NS-Opfer verhandelt. Gegenstand war die Frage der Vollstreckbarkeit
eines griechischen Urteils in Italien.
Bereits im Jahr 2000 war den Opfern eines Massakers, das SS-Truppen an der
Zivilbevölkerung des griechischen Ortes Distomo ver¨bten, von griechischen
Gerichten eine Entschädigungssumme von € 28 Mio. zugesprochen worden.
Der Areopag (oberster Gerichtshof Griechenlands) hatte den deutschen Einwand der
Staatenimmunität zurück gewiesen und die Bundesrepublik Deutschland
zur Zahlung verpflichtet. Diese erkannte das Urteil nicht an und verweigerte
die Zahlung. Die griechische Regierung gab dem Druck der deutschen Seite nach
und stoppte die Vollstreckung deutscher Liegenschaften in Athen (u.a. des Goethe-Instituts).
Daraufhin wandten sich die Kläger nach Italien, wo die Gerichte die
Vollstreckbarkeit des griechischen Urteils zunächst anerkannten, nicht aber
die Bundesregierung. Diese brachte den Fall vor den Kassationshof. Rechtsanwalt
Joachim Lau, der die Distomo-Kläger in Italien vertritt, machte nochmals
deutlich, dass der Grundsatz der Staatenimmunität für Kriegsverbrechen nicht
gilt. Dies hatte der Kassationshof bereits 2004 im Fall eines italienischen
NS-Zwangsarbeiters entschieden.
Der Generalanwalt beim Kassationshof hingegen schlug sich auf die Seite Deutschlands
und kritisierte die damalige Entscheidung des Kassationshofs. Er vertrat die
Auffassung, dass eine Vollstreckung zu diplomatischen Verwicklungen und zu
vielen weiteren gleichartigen Verfahren in Italien führen könnte.
Rechtliche Argumente trug der Generalanwalt nicht vor.
Mit einer Entscheidung des Kassationshofs wird in spätestens 3 Monaten gerechnet.
Sollte das Gericht den Klägern aus Distomo Recht geben, so wäre der Weg
für eine gerechte Entschädigung frei. Dann könnten z. B. zwei deutsche
Villen in Como, die bereits gepfändet sind, zwangsversteigert werden.
Rom, 7. Mai 2008
AK-Distomo
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