Am 23. Dezember 2008 erhob die Bundesregierung Klage gegen Italien vor dem Internationalen
Gerichtshof in Den Haag. Der angestrebte Prozess hat das Ziel, die Durchsetzung von
Entschädigungsansprüchen griechischer und italienischer NS-Opfer vor italienischen
Gerichten zu vereiteln. Der Internationale Gerichtshof soll nach dem Wunsch der
deutschen Regierung Gerichtsverfahren italienischer NS-Opfer jetzt und zukünftig
die Grundlage entziehen sowie Vollstreckungsmaßnahmen griechischer NS-Opfer gegen
die Bundesrepublik stoppen.
In Italien sind derzeit rund 50 Einzel- und Sammelklagen gegen Deutschland anhängig,
in denen Schadenersatz von Deutschland aufgrund von Verbrechen verlangt wird, die das
Deutsche Reich im Zweiten Weltkrieg verübte. Die Kläger sind zum einen Überlebende
von Massakern deutscher Truppen in Italien und Angehörige dort Ermordeter. Zuletzt
hatte der Kassationsgerichtshof, das höchste italienische Gericht, am 21. Oktober 2008
die Verurteilung Deutschlands zu Schadenersatz von rund 1 Million Euro bestätigt: Dabei
ging es um das Massaker von Civitella mit mehr als 200 Toten, das deutsche Soldaten
im Juni 1944 an Zivilisten verübt hatten. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Es handelte
sich um eine Annex-Entscheidung im Strafverfahren gegen den ehemaligen
Wehrmachtsoffizier Max Milde, der selber zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde.
Zum anderen klagen ehemalige NS- Zwangsarbeiter, die während der deutschen Besatzung
Norditaliens ins Deutsche Reich verschleppt worden waren. Darunter sind auch
sogenannte "Militärinternierte", ehemalige italienische Soldaten, die im Deutschen
Reich entgegen allen Schutzkonventionen für Kriegsgefangene unter extremen Haftbedingungen
Zwangsarbeit leisten mussten. Auch in diesen Fällen hatte der Kassationsgerichtshof
zuletzt im Juni 2008 bestätigt, dass die Betroffenen vor italienischen Gerichten
Entschädigungszahlungen gegen Deutschland einklagen können.
Schließlich geht es um die
Vollstreckung von Urteilen griechischer Gerichte, u.a. des obersten Gerichtshofs
Griechenlands (Areopag), der den Klägerinnen und Klägern aus Distomo/Griechenland
bereits im Jahr 2000 eine Entschädigungssumme von ca. 22 Mio. Euro (zzgl. Zinsen)
zusprach. In Distomo verübte eine Einheit der SS am 10. Juni 1944 ein Massaker an
der Zivilbevölkerung. 218 Menschen wurden ermordet, die Deutschen töteten wahllos
alle BewohnerInnen, die nicht rechtzeitig fliehen konnten. Viele der Opfer waren
kleine Kinder, Frauen und alte Menschen. Der römische Kassationsgerichtshof
bestätigte ebenfalls im Juni 2008 die Vollstreckbarkeit der griechischen Urteile
in Italien und ermöglichte damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen deutsches
Eigentum in Italien.
Obwohl sich die Bundesregierung auf alle in Italien erhobenen
Klagen eingelassen hat, verweigert sie sämtlichen Urteilen italienischer Gerichte,
die gegen Deutschland ergangen waren, die Anerkennung. Man sei besorgt, dass hunderte
zusätzliche Verfahren gegen Deutschland geführt werden könnten. Die rechtlichen
Argumente, welche von deutscher Seite bislang schriftsätzlich vorgebracht wurden,
sind mehr als dürftig.
1. Prinzip der absoluten Staatenimmunität
Die Bundesregierung erklärt in ihrem Schriftsatz an den Internationalen Gerichtshof, alle
Forderungen seien unzulässig, da Italien in Bezug auf hoheitliche Akte des Deutschen
Reiches die gerichtliche Zuständigkeit fehle. Italien verletze durch die Praxis seiner
Gerichte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Deutschland. Italien sei an
den Grundsatz der Staatenimmunität gebunden, der Privatpersonen von der Befugnis
ausschließe, Klagen vor den Gerichten eines Staates gegen einen anderen Staate zu erheben.
Anders gesagt, postuliert Deutschland das Prinzip einer absoluten Staatenimmunität und
erweckt mit ihrer Argumentation den Anschein, als lebten wir noch im nationalstaatlichen
Gefüge des 19. Jahrhunderts. Einen völkerrechtlichen Grundsatz absoluter Immunität gibt
es aber im 21. Jahrhundert weltweit nicht mehr, innerhalb der Europäischen Union schon
gar nicht. Zu Unrecht wird der italienischen Justiz von deutscher Seite vorgeworfen,
sie wolle das Völkerrecht weiter entwickeln. Tatsächlich ist es die deutsche Regierung,
welche die Entwicklung der vergangenen 100 Jahre anscheinend zurück drehen will. Die
Tatsache, dass die Rechtspflege in allen Staaten der Europäischen Union grundsätzlich
als gleichwertig anerkannt ist, muss die Konsequenz haben, dass das Konzept der
Staatenimmunität innerhalb Europas keine Bedeutung mehr hat. Es wäre geradezu
widersinnig, wenn ein Bürger Europas mit seinem Rechtsschutzbegehren gegen einen
Staat der Europäischen Union aus Gründen der Staatenimmunität ausgeschlossen sein
sollte und der beklagte Staat die Freiheit hätte, den Weg zu den Gerichten für die
Bürger eines anderen Staates zu versperren. Innerhalb Europas werden Entscheidungen
von Gerichten aus anderen Ländern wechselseitig anerkannt. Offenbar will die
Bundesregierung mit diesem Grundsatz brechen und eigene Interessen über das Recht
anderer EU-Staaten erheben.
Der Areopag und der Kassationsgerichtshof haben der
Bundesregierung ausführlich und in aller Deutlichkeit erklärt, warum der Grundsatz
der Staatenimmunität bei schweren Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen keine
Anwendung findet. Die Durchsetzung elementarer Menschenrechte geht dem Grundsatz
der Staatenimmunität vor, der Schutz der Menschenrechte steht an der Spitze der
Rechtsordnung. Die hier gegenständlichen Urteile griechischer und italienischer
Gerichte sind Ausdruck eines gewandelten Verständnisses des Grundsatzes der
Staatenimmunität, welcher nur noch eingeschränkte Anwendung finden kann. Es gibt
jedenfalls keine Völkerrechtsnorm, die den jeweiligen nationalen Gerichten verbietet,
über Klagen von Bürgern ihres Staates im Fall von Kriegsverbrechen und schweren
Menschenrechts-Verletzungen zu entscheiden.
Ein Staat, der selber das Völkerrecht
massiv gebrochen und Verbrechen gegen die Menschheit begangen hat, darf sich
nicht auf das Privileg der Staatenimmunität berufen, um Schadensersatzklagen
abzuwehren. Das nationalsozialistische Deutschland hat mit seinen Angriffskriegen und
der systematischen Missachtung der Rechte der Zivilbevölkerung gemäß den damals
gültigen Schutzvorschriften der Haager Landkriegsordnung das Privileg der
Staatenimmunität verwirkt. Hieran ist auch der Rechtsnachfolgestaat Bundesrepublik
Deutschland gebunden.
Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Areopag
sowie des Kassationshofs hat die Bundesregierung bisher unterlassen. Der
Gerichtshof hat ihr hierfür eine Frist bis zum 23. Juni 2008 gesetzt. Zur
öffentlichen Rechtfertigung ihrer Haltung bemüht die Bundesregierung -
federführend das Auswärtige Amt unter Bundesaußenminister Walter Steinmeier -
allerdings verschiedene weitere Argumente, die sich bei näherer Betrachtung
als reine Propaganda erweisen, von bundesdeutschen Medien aber immer wieder
aufgegriffen werden. Nachzulesen sind diese auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (1)
2. Friedenssicherung durch Staatenimmunität
"Deshalb ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Klärung der Frage
vor dem Internationalen Gerichtshof nicht nur im Interesse Deutschlands, sondern
der Staatengemeinschaft insgesamt sei: Die materiellen Folgen von Kriegen werden
regelmäßig in Friedensverträgen zwischen den Staaten ausgeglichen. Reparationen
erfolgen auf zwischenstaatlicher Ebene. Nach einem Konflikt würde - ohne den
Grundsatz der Staatenimmunität - die Rückkehr zu einer dauerhaften Friedensordnung,
zu Dialog und Vertrauen praktisch ausgeschlossen. Friedensverträge und
Entschädigungsregelungen werden von Staaten nur dann vereinbart werden, wenn
die Staatenimmunität gilt und sie dadurch Rechtssicherheit haben."
Dieser Vortrag wirft Fragen auf. Will die Bundesregierung behaupten, dass
das Verhältnis zu Griechenland und Italien unfriedlicher Natur sei, weil deren
Bürger Schadensersatz für Kriegsverbrechen fordern? Will Außenminister Steinmeier
sagen, dass ein Krieg mit Griechenland oder Italien drohe, wenn griechische und
italienische Gerichte weiter zugunsten ihrer eigenen Bürger und gegen deutsche
Interessen entscheiden? Ist die Bundesregierung der Auffassung, die Klärung von
Ansprüchen vor Gerichten sei eine unfriedliche Art, divergierende Interessen zum
Ausgleich zu bringen? Der Sinn der Staatenimmunität ist, das friedliche Zusammenleben
der Staaten nicht zu gefährden. Eine solche Gefahr besteht in der EU aber ausdrücklich
nicht mehr.
Deutschland bricht mit der Missachtung der griechischen und
italienischen Urteile vor aller Öffentlichkeit internationales Recht und
erhebt sich selbst zum Friedensretter. Gleichzeitig unterstellt man den Opfern,
ihre Klagen würden den Frieden gefährden. Die Tatsachen werden also auf den Kopf
gestellt.
Der Verweis auf Friedensverträge und Reparationen ist ein Scheinargument,
denn die Bundesrepublik Deutschland hat mit Griechenland und Italien keinen
Friedensvertrag geschlossen und auch keine Vereinbarung über Reparationen
getroffen (s.u. Ziffer 3.). Sie hat dies vielmehr stets abgelehnt und weigert
sich auch, dies zukünftig zu tun. Dies hat sie mehrfach explizit erklärt.
Wenn selbst schwerste Kriegsverbrechen keine Haftung des Täterstaates zur
Folge haben, dann ist das ein Freibrief dafür, auch zukünftig Kriegsverbrechen
zu begehen. Die Berufung auf Staatenimmunität dient daher nicht dem Frieden,
sondern lässt befürchten, dass Deutschland auch für künftige Kriegsverbrechen
nicht zur Rechenschaft gebeten werden möchte. Es darf angenommen werden, dass
sich Deutschland mit seiner Klage nicht zuletzt für Auslandseinsätze der Bundeswehr
den Rücken frei halten will.
3. Erbrachte Entschädigungsleistungen
Das Auswärtige Amt lässt ferner verlautbaren: "Deutschland hat in Anbetracht seiner
historischen Verantwortung mit Italien eine Entschädigungsvereinbarung für NS-Verfolgungsopfer
getroffen und 1961 Wiedergutmachungszahlungen in Höhe von 40 Millionen DM geleistet (a.a.O.)"
Die Bundesregierung versucht mit dem Verweis auf das sogenannte Globalabkommen den
Eindruck zu erwecken, als hätte sich die Entschädigungsfrage erledigt. Bei näherer
Betrachtung erweist sich dies aber als Ablenkungsmanöver. Ein Zusammenhang zwischen
den vor italienischen Gerichten anhängigen Verfahren und der Pauschalzahlung aus dem
Jahr 1961 besteht nicht.
Durch bilaterale Abkommen mit Deutschland erhielt Italien
einmalig von der Bundesrepublik Deutschland 40 Millionen DM, Griechenland seinerseits
115 Millionen DM, jeweils als pauschale Leistung. Diese Zahlungen waren jedoch nicht
abschließender Natur und dienten lediglich der Entschädigung von Opfern politischer,
religiöser und "rassischer" Verfolgung (so der Wortlaut der Verträge). Die hier
betroffenen Klägerinnen und Kläger haben keine Zahlungen aus diesen Abkommen erhalten,
dies war auch nicht vorgesehen. Opfer von Kriegsverbrechen wurden und werden von der
Bundesrepublik Deutschland gerade nicht als NS-Verfolgte angesehen und daher von
den jeweiligen Bundesregierungen stets auf Reparationsleistungen verwiesen. Im Ergebnis
gingen sie damit leer aus.
Mit "historischer Verantwortung" hat dies schon gar
nichts zu tun. Tatsächlich will sich Deutschland der Schadensersatzpflicht entziehen,
welche das Internationale Recht (Art. 3 des Haager Abkommens von 1907) zwingend
vorsieht. Das Moratorium des Londoner Schuldenabkommens von 1953 für die Schulden
aufgrund der Ereignisse des zweiten Weltkriegs ist jedenfalls mit dem 2+4 Vertrag
beendet. Damit sind auch die individuellen Entschädigungsforderungen von NS-Opfern
fällig. Die Bundesrepublik Deutschland versucht letztlich, die Anwendung des
Humanitären Völkerrechts auf die Verbrechen des Deutschen Reichs im Zweiten
Weltkrieg vollständig zu unterlaufen.
4. Anerkennung des Leids der Opfer
Das Auswärtige Amt weiter: "Es geht bei der Klage nicht darum, unbestreitbares
historisches Unrecht zu relativieren. Durch Deutsche und in deutschem Namen ist
auch in Italien großes Leid über viele Menschen gebracht worden. Die Außenminister
von Deutschland und Italien, Frank-Walter Steinmeier und Franco Frattini, haben mit
ihrem gemeinsamen Besuch der KZ-Gedenkstätte La Risiera di San Sabba im Rahmen der
deutsch-italienischen Regierungskonsultationen in Triest am 18. November 2008 ein
gemeinsames Zeichen der Anerkennung des Leids der Opfer des Nationalsozialismus gesetzt.
Auf Einladung beider Außenminister wird sich eine gemeinsame Historikerkonferenz 2009
im deutsch-italienischen Begegnungszentrum der Villa Vigoni mit der deutsch-italienischen
Kriegsvergangenheit und dem Schicksal der italienischen Militärinternierten beschäftigen."
Doch genau um die Relativierung der nationalsozialistischen Verbrechen geht es der
Bundesregierung. Sie erkennt das Leid der Opfer nur zum Schein an, denn sie verweigert
die materielle Konsequenzen. Mit einigen folgenlosen Worten in einer Gedenkstätte ist
es nicht getan. Auf dem Gipfel von Triest einigten sich die Regierungen Deutschlands
und Italiens darauf, wie man die Opfer um ihre berechtigten Ansprüche bringen kann.
Dabei wurde das Ganze mit großem medialen Aufwand öffentlich so präsentiert, als sei
man wirklich an der Aufarbeitung der Vergangenheit interessiert. Tatsächlich soll die
mittlerweile eingesetzte deutsch-italienische Historikerkommission das Feigenblatt
für die deutsche Verweigerungspolitik liefern. Dass diese ausgerechnet in der Villa
Vigoni ihren Auftakt nahm, ist kein Zufall, denn die Liegenschaft wurde bereits mit
einer Sicherungshypothek belegt und könnte bei fortgesetzter Verweigerung zugunsten
der Distomo-Kläger zwangsversteigert werden.
Die Bundesregierung weigert sich bis heute, mit den griechischen Klägern aus
Distomo oder aus Italien in Verhandlungen über Entschädigungsleistungen einzutreten.
Dies hat sie wiederholt erklärt. Die Bundesregierung will also den Opfern nicht nur
den Rechtsweg verwehren, sie will auch keine Lösung im Verhandlungswege. Die Konsequenz
wäre, dass ein unbestreitbares Völkerrechtsverbrechen wie das Massaker vom 10. Juni 1944
in Distomo ohne jede Konsequenz bliebe. Denn auch die Täter wurden von deutschen
Gerichten nicht bestraft.
Die hier eingereichte Klage offenbart also eine Haltung, die sich als
ignorant gegenüber den Opfern des nationalsozialistischen Terrors und revisionistisch
gegenüber historischen Tatsachen erweist. Dieses Verfahren stellt den Versuch Deutschlands
dar, die Ergebnisse und Erkenntnisse des Nürnberger Hauptkriegsverbrechertribunals und
seiner Folgeprozesse zu relativieren, um so die Bundesrepublik Deutschland von der
historischen und juristischen Verantwortung für die Verbrechen des Dritten Reichs zu entlasten.
Das nationalsozialistische Deutsche Reich hat die Haager Landkriegsordnung bewusst
gebrochen, um seine militärischen und ideologischen Ziele zu erreichen. Die Bundesrepublik
hat als demokratisch verfasster Rechtsstaat die Rechtsnachfolge eines Unrechtsstaates angetreten.
Dies umfasst aber in der Konsequenz auch die Übernahme der Schulden dieses Unrechtsstaates.
Die Haltung der deutschen Regierung aber, die Forderungen der Opfer nationalsozialistischer
Verbrechen nicht anzuerkennen, führt den Völkerrechtsbruch des nationalsozialistischen
Deutschlands fort.
Wenn die Bundesregierung das Leid der Opfer anerkennen wollte,
dann müsste sie sofort die Klage gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof
in Den Haag zurück nehmen. Sie müsste die Urteile der griechischen und italienischen
Gerichte anerkennen und den Klägerinnen und Klägern endlich nach 65 Jahren die ihnen
zustehenden Entschädigungsleistungen zukommen lassen.
5. Was tun?
Wie der Internationale Gerichtshof in Den Haag entscheidet, ist offen. Italien
wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 23. Dezember 2009 gesetzt. Mit einer
Entscheidung wird daher nicht vor Beginn des Jahres 2010 zu rechnen sein.
Ob Italien sich
gegen eine Verurteilung ernsthaft wehren wird, ist fraglich, denn offenbar ist das ganze
Verfahren eine zwischen Berlin und Rom abgesprochene Angelegenheit. Die Betroffenen selber
könnten nach dem Statut des Gerichtshofs nicht angehört werden und keine eigene
Stellungnahme beibringen. Damit besteht die Gefahr, dass der IGH letztlich eine Art
Geisterverfahren führt, bei dem die entscheidenden Argumente für eine Abweisung des
deutschen Antrags gar nicht berücksichtigt werden.
Daher werden die Anwältinnen und
Anwälte der Betroffenen dem IGH trotzdem ihre Argumente vortragen. Die Chance, diese
auch zu Gehör zu bringen, hängt nicht zuletzt von der öffentlichen Wahrnehmung dieses
Verfahrens ab. Die grundsätzliche Frage, ob das Prinzip der Staatenimmunität dazu
missbraucht werden darf, dass Verbrechen gegen die Menschheit folgenlos bleiben, geht
die ganze Welt an. Daher sind alle Interessierten aufgerufen, dem IGH durch Eingaben
und öffentliche Stellungnahmen ihre Meinung kundzutun (2).
Martin Klingner ist Rechtsanwalt in Hamburg und vertritt Klägerinnen und Kläger aus Distomo.
Fußnoten:
1 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatRecht/081229-igh-klage.html
2 Für eine weiterführende rechtliche Bewertung siehe auch Norman Paech, Staatenimmunität und Kriegsverbrechen, Archiv des Völkerrechts, Bd. 47, Heft 1, März 2009.
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