Übereinkommen | Regeln und Verfahren |
Übereinkommen über die Anwendung von Gesundheits-
und Pflanzengesundheitsmaßnahmen |
11.2 |
Übereinkommen über Textilien und Bekleidung | 2.14, 2.21, 4.4, 5.2, 5.4, 5.6, 6.9, 6.10, 6.11, 8.1 bis 8.12 |
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse | 14.2 bis 14.4, Anlage 2 |
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 | 17.4 bis 17.7 |
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 | 19.3 bis 19.5, Anlage II.2(f), 3, 9, 21 |
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen | 4.2 bis 4.12, 6.6, 7.2 bis 7.10, 8,5
|
Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen | XXII:3, XXIII:3 |
Anlage zu Finanzdienstleistungen | 4 |
Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen | 4 |
Beschluß über bestimmte Streitbeilegungsverfahren für das GATS | 1 bis 5 |
Die Liste der Regeln und Verfahren in diesem Anhang enthält Bestimmungen, von denen nur ein Teil in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann. Alle besonderen oder zusätzlichen Regeln oder Verfahren in Plurilateralen Handelsübereinkommen, wie sie von den für das jeweilige Übereinkommen zuständigen Gremien beschlossen und dem DSB angezeigt sind. Anhang 3: Arbeitsverfahrenwto | gats | trips | www.agp.org |