A) Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
B) Multilaterale Handelsübereinkommen
Anlage 1A: Multilaterale Übereinkommen über den Handel mit Waren Anlage 1B: Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen Anlage 1C: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums Anlage 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
C) Plurilaterale Handelsübereinkommen
Anlage 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse Internationales Übereinkommen über Rindfleisch
Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkommen bedarf der Annahme einer Entscheidung der Vertragsparteien des einzelnen Übereinkommens, in der die Bedingungen für die Anwendbarkeit der Vereinbarung auf das jeweilige Übereinkommen dargelegt werden, einschließlich besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren, die in den Anhang 2 einbezogen werden sollen und dem DSB angezeigt werden.
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