Artikel 1
Geltungsbereich und Anwendung
- Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten für Streitigkeiten, die aufgrund der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der in Anhang 1 dieser Vereinbarung genannten Übereinkommen (im folgenden als »unter die Vereinbarung fallende Übereinkommen« bezeichnet) vorgebracht werden. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten auch für Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden als »WTO-Übereinkommen« bezeichnet) und der vorliegenden Vereinbarung entweder allein oder in Verbindung mit einem anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen.
- Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten vorbehaltlich besonderer oder zusätzlicher Regeln und Verfahren über Streitbeilegung, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen laut Anhang 2 dieser Vereinbarung enthalten sind. Soweit ein Unterschied zwischen den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und den besonderen oder zusätzlichen der in Anhang 2 dargelegten Regeln und Verfahren besteht, sind die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren in Anhang 2 mGeltungsbereich und Anwendungaßgebend. Bei Streitigkeiten, die Regeln und Verfahren aus mehr als einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen betreffen, wenn ein Konflikt zwischen besonderen und zusätzlichen Regeln und Verfahren der Überprüfung unterliegenden Übereinkommen besteht und wenn die Streitparteien sich nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Einsetzung des Panels auf Regeln und Verfahren einigen können, legt der Vorsitzende des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Streitbeilegungsgremiums (im folgenden in dieser Vereinbarung als »DSB« bezeichnet) nach Rücksprache mit den Streitparteien die zu beachtenden Regeln und Verfahren innerhalb von zehn Tagen nach Antrag durch ein Mitglied fest. Der Vorsitzende des DSB läßt sich von dem Grundsatz leiten, daß nach Möglichkeit die besonderen und zusätzlichen Regeln und Verfahren angewendet werden sollen und daß die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regeln und Verfahren nur angewendet werden sollen, soweit dies zur Vermeidung von Konflikten notwendig ist.
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