Artikel 2
Verwaltung
- Das DSB wird hiermit gebildet, um diese Regeln und Verfahren und, soweit in einem unter die Vereinbarung fallenden Überkommen nichts anderes vereinbart ist, die Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen anzuwenden. Demgemäß hat das DSB die Befugnis, Panels einzusetzen, Berichte der Panels und des Berufungsgremiums anzunehmen, die Überwachung der Umsetzung von Entscheidungen und Empfehlungen durchzuführen und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu genehmigen. Hinsichtlich der Streitigkeiten, die aufgrund eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens entstehen, das ein plurilaterales Handelsübereinkommen ist, bezeichnet der dort verwendete Begriff »Mitglied« nur solche Mitglieder, die Vertragsparteien des betreffenden Plurilateralen Handelsübereinkommens sind. Wendet das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens an, so dürfen sich nur solche Mitglieder an den vom DSB hinsichtlich dieser Streitigkeit getroffenen Entscheidungen oder ergriffenen Maßnahmen beteiligen, die Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens sind.
- Das DSB unterrichtet die entsprechenden WTO-Räte und -Ausschüsse über alle Entwicklungen bei Streitigkeiten, die mit Bestimmungen der entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zusammenhängen.
- Das DSB tritt so oft wie nötig zusammen, um seine Aufgaben innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Zeiträume zu erfüllen.
- Sofern die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung vorsehen, daß das DSB eine Entscheidung zu treffen hat, erfolgt diese durch Konsens. [1]
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