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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 17
Rechtsmittelprüfung Ständiges Berufungsgremium

  1. Das DSB setzt ein Ständiges Berufungsgremium ein. Das Berufungsgremium befaßt sich mit Berufungen von Panelentscheidungen. Es setzt sich aus sieben Personen zusammen, von denen drei sich mit jeweils einem Fall befassen. Dem Berufungsgremium angehörende Personen wechseln turnusmäßig. Dieser Wechsel wird in den Arbeitsverfahren des Berufungsgremiums festgelegt.
     
  2. Das DSB ernennt Personen, die im Berufungsgremium tätig sind, für eine Amtszeit von vier Jahren; jede Person kann einmal wiederernannt werden. Die Amtszeit von drei der sieben Personen, die unmittelbar nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens ernannt werden, endet jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, wobei das Los entscheidet. Frei werdende Sitze werden wieder besetzt, sobald sie frei werden. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt die Aufgabe für den Rest der Amtszeit des Vorgängers wahr.
     
  3. Das Berufungsgremium umfaßt anerkannte und angesehene Fachleute mit ausgewiesenen Sachkenntnissen auf den Gebieten Recht, internationaler Handel und allgemein den Gegenständen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen. Diese müssen von einer Regierung unabhängig sein. Die Mitgliedschaft im Berufungsgremium soll weitgehend die Mitgliedschaft in der WTO widerspiegeln. Alle im Berufungsgremium tätigen Personen müssen jederzeit und kurzfristig verfügbar und in bezug auf Tätigkeiten im Bereich der Streitbeilegung und andere entsprechende Tätigkeiten der WTO auf dem laufenden sein. Sie dürfen sich nicht an der Erörterung von Streitigkeiten beteiligen, die zu einem mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikt führen würden.
     
  4. Nur Streitparteien, keine Dritten, dürfen gegen eine Panelentscheidung Rechtsmittel einlegen. Dritte, die dem DSB nach Artikel 10 Absatz 2 ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit angezeigt haben, können dem Berufungsgremium schriftliche Vorlagen unterbreiten und erhalten die Gelegenheit, vor dem Berufungsgremium gehört zu werden.
     
  5. In der Regel sollen die Verfahren von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Streitpartei förmlich ihre Entscheidung anzeigt, Rechtsmittel einzulegen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Berufungsgremium seinen Bericht verteilt, 60 Tage nicht überschreiten. Bei der Festlegung seines Zeitplans soll das Berufungsgremium gegebenenfalls dem Artikel 4 Absatz 9 Rechnung tragen. Ist das Berufungsgremium der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und den Zeitraum mit, innerhalb dessen es seinen Bericht voraussichtlich unterbreiten wird. Das Verfahren darf keinesfalls länger dauern als 90 Tage.
     
  6. Ein Rechtsmittel beschränkt sich auf die in dem Panelbericht behandelten Rechtsfragen und auf die Rechtsauslegung durch das Panel.
     
  7. Das Berufungsgremium erhält entsprechend seinen Anforderungen Unterstützung in Verwaltungs- und Rechtsfragen.
     
  8. Die Kosten für die im Berufungsgremium tätigen Personen, einschließlich Reisekosten und Tagegelder, werden aus dem WTO-Haushalt entsprechend den Kriterien getragen, die der Allgemeine Rat, gestützt auf Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung, verabschiedet. Verfahren für die Rechtsmittelprüfung

  9. Die Arbeitsverfahren werden vom Berufungsgremium nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor festgelegt und den Mitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt.
     
  10. Die Verfahren vor dem Berufungsgremium sind vertraulich. Die Berichte des Berufungsgremiums werden in Abwesenheit der Streitparteien unter Berücksichtigung der unterbreiteten Informationen und der abgegebenen Stellungnahmen erstellt.
     
  11. Die von einzelnen im Berufungsgremium tätigen Personen im Bericht des Berufungsgremiums geäußerten Auffassungen sind anonym.
     
  12. Das Berufungsgremium befaßt sich mit jeder nach Absatz 6 während des Berufungsverfahrens aufgeworfenen Frage.
     
  13. Das Berufungsgremium kann die rechtlichen Feststellungen und die Schlußfolgerungen des Panels bestätigen, abändern oder aufheben.
  14. Annahme von Berichten des Berufungsgremiums

  15. Ein Bericht des Berufungsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos übernommen, sofern das DSB nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Verteilung des Berichts an die Mitglieder [8] durch Konsens beschließt, den Bericht des Berufungsgremiums nicht anzunehmen. Dieses Annahmeverfahren läßt das Recht der Mitglieder auf Äußerung ihrer Auffassungen über einen Bericht des Berufungsgremiums unberührt.

Artikel 18: Mitteilungen an das Panel oder das Berufungsgremium up

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