Artikel 18
Mitteilungen an das Panel oder das Berufungsgremium
- Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Panel oder das Berufungsgremium über Angelegenheiten geben, die dem Panel oder Berufungsgremium vorliegen.
- Schriftliche Vorlagen an das Panel oder das Berufungsgremium werden vertraulich behandelt; sie werden den Streitparteien jedoch zugänglich gemacht. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Stellungnahmen zu ihrer eigenen Position der Offentlichkeit bekanntzugeben. Die Mitglieder behandeln Informationen vertraulich, die ein anderes Mitglied, das diese als vertraulich bezeichnet, dem Panel oder dem Berufungsgremium vorgelegt hat. Eine Streitpartei stellt auch auf Antrag eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in seinen Vorlagen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.
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