Artikel 19
Empfehlungen des Panels und des Berufungsgremiums
- Kommt ein Panel oder das Berufungsgremium zu dem Schluß, daß eine Maßnahme mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist, so empfiehlt es, daß das betreffende Mitglied [9] die Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang bringt. [10]. Zusätzlich zu seinen Empfehlungen kann das Panel oder das Berufungsgremium Möglichkeiten vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen umsetzen könnte.
- Nach Artikel 3 Absatz 2 können das Panel und das Berufungsgremium mit ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch schmälern.
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