Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, darf der Zeitraum von der Einsetzung des Panels durch das DSB bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht des Panels oder des Berufungsgremiums zur Annahme prüft, in der Regel neun Monate nicht übersteigen, wenn gegen den Bericht keine Berufung, oder zwölf Monate, wenn gegen den Bericht Berufung eingelegt wurde. Hat entweder das Panel oder das Berufungsgremium Maßnahmen nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 ergriffen, um den Zeitraum bis zur Vorlage seines Berichts zu verlängern, so werden den oben genannten Zeiträumen die zusätzlich benötigten Zeiten hinzugefügt.
wto | gats | trips | www.agp.org