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Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21
Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen

  1. Die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.
     
  2. Besondere Aufmerksamkeit ist den Angelegenheiten zu widmen, welche die Interessen von Mitgliedern, die Entwicklungsstaaten sind, berühren und sich auf Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Streitbeilegung gewesen sind.
     
  3. Auf einer Sitzung des DSB, die innerhalb von 30 Tagen [11] nach der Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums abgehalten wird, unterrichtet das betreffende Mitglied das DSB über seine Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Ist es unmöglich, die Empfehlungen und Entscheidungen sofort umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied ein angemessener Zeitraum dafür eingeräumt. Als angemessener Zeitraum gilt folgendes:
    1. Der von dem betreffenden Mitglied vorgeschlagene Zeitraum, sofern das DSB diesem zugestimmt hat; oder, falls diese Zustimmung fehlt,
    2. ein von den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen gemeinsam vereinbarter Zeitraum; oder, falls diese Vereinbarung fehlt,
    3. ein durch bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen festgelegter Zeitraum. [12] In einem solchen Schiedsverfahren sollte Richtschnur für einen Schiedsrichter [13] sein, daß der angemessene Zeitraum zur Umsetzung von Empfehlungen des Panels oder des Berufungsgremiums 15 Monate ab Annahme des Berichts des Panels oder des Berufungsgremiums nicht überschreiten sollte. Jedoch kann dieser Zeitraum je nach den besonderen Umständen kürzer oder länger sein.

     
  4. Außer wenn das Panel oder das Berufungsgremium den Zeitraum für die Vorlage seines Berichts nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 verlängert hat, darf der Zeitraum zwischen der Einsetzung des Panels durch das DSB und der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum 15 Monate nicht überschreiten, sofern die Streitparteien nicht etwas anderes vereinbaren. Hat entweder das Panel oder das Berufungsgremium den Zeitraum bis zur Vorlage seines Berichts verlängert, so wird die zusätzlich erforderliche Zeit dem Zeitraum vom 15 Monaten hinzugefügt; der Gesamtzeitraum darf jedoch 18 Monate nicht überschreiten, es sei denn, die Streitparteien kommen überein, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen.
     
  5. Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen ergriffen wurden oder ob sie mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sind, wird eine solche Streitigkeit unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei nach Möglichkeit auch auf das ursprüngliche Panel zurückgegriffen wird. Das Panel verteilt seinen Bericht innerhalb von 90 Tagen, nachdem die Angelegenheit an es verwiesen wurde. Ist das Panel der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb dieses Zeitrahmens vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und den Zeitraum mit, innerhalb dessen es voraussichtlich seinen Bericht vorlegen wird.
     
  6. Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann im DSB von jedem Mitglied jederzeit nach deren Annahme aufgeworfen werden. Sofern das DSB nichts anderes beschließt, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen auf die Tagesordnung der Sitzung des DSB sechs Monate nach der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum gemäß Absatz 3 gesetzt und so lange auf der Tagesordnung des DSB bleiben, bis die Frage geklärt ist. Spätestens 10 Tage vor jeder derartigen Sitzung des DSB legt das betreffende Mitglied dem DSB einen schriftlichen Sachstandsbericht über seine Fortschritte hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen vor.
     
  7. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die von einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, unterbreitet wurde, so prüft das DSB, welche weiteren Maßnahmen es ergreifen könnte, die unter den gegebenen Umständen angebracht wären.
     
  8. Handelt es sich um einen von einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, vorgebrachten Fall, so berücksichtigt das DSB bei der Erörterung möglicher angemessener Maßnahmen nicht nur das Handelsvolumen, das von den beanstandeten Maßnahmen betroffen ist, sondern auch deren Folgen für die Volkswirtschaft der betreffenden Mitglieder, die Entwicklungsstaaten sind.
     

Artikel 22: Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen up

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