Artikel 26
- Nichtverletzungsbeschwerden der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 beschriebenen Art
Soweit Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 auf ein unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen Anwendung findet, kann ein Panel oder das Berufungsgremium nur dann Entscheidungen fällen oder Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund des entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens für sie ergeben, durch Maßnahmen eines Mitglieds zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele jenes Übereinkommens behindert wird, gleichviel ob diese Maßnahme zu den Bestimmungen jenes Übereinkommens in Widerspruch steht. Sofern und soweit die betreffende Partei der Auffassung ist und ein Panel oder ein Berufungsgremium feststellt, daß ein Fall eine Maßnahme betrifft, die nicht zu den Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens im Widerspruch steht, auf das Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 anzuwenden sind, finden die Verfahren in dieser Vereinbarung Anwendung mit folgender Maßgabe:
- Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung für ihre Beschwerde vor, die eine Maßnahme betrifft, welche nicht zu dem entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen im Widerspruch steht;
- wird festgestellt, daß eine Maßnahme Vorteile aus dem entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielen eines solchen Übereinkommens behindert, ohne dieses zu verletzen, besteht keine Verpflichtung zur Einstellung der Maßnahme. In solchen Fällen empfiehlt das Panel oder das Berufungsgremium jedoch dem betreffenden Mitglied, einen für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleich herbeizuführen;
- ungeachtet des Artikels 21 kann das in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehene Schiedsverfahren auf Antrag einer der Parteien eine Entscheidung über den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile umfassen und Wege und Mittel zur Erzielung eines für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleichs vorschlagen; diese Vorschläge sind für die Streitparteien nicht bindend;
- ungeachtet des Artikels 22 Absatz 1 kann eine Entschädigung Teil eines für alle Seiten zufriedenstellenden Ausgleichs als endgültige Streitbeilegung sein.
- Beschwerden der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 beschriebenen Art
Sofern Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 auf ein unter die Vereinbarung fallendes Übereinkommen Anwendung findet, kann ein Panel oder ein Berufungsgremium nur dann Entscheidungen fällen oder Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder daß die Erreichung eines der Ziele jenes Übereinkommens aufgrund einer Situation behindert wird, die sich von den Situationen unterscheidet, auf die Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe a und b des GATT 1994 Anwendung findet. Sofern und soweit diese Partei der Auffassung ist und ein Panel oder ein Berufungsgremium feststellt, daß die Angelegenheit unter diesen Absatz fällt, werden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis zu dem Zeitpunkt angewendet, zu dem der Panelbericht an die Mitglieder verteilt worden ist. Die Streitbeilegungsregeln und -verfahren des Beschlusses vom 12. April 1989 (BISD 36S/61-67) gelten für die Prüfung der Annahme und für die Überwachung und Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen. Außerdem gilt folgendes:
- Die beschwerdeführende Partei bringt eine ausführliche Begründung aller Argumente bei, die hinsichtlich der unter diesen Absatz fallenden Streitfragen vorgebracht werden;
- stellt ein Panel in Fällen, die unter diesen Absatz fallende Angelegenheiten betreffen, fest, daß Fälle auch Angelegenheiten der Streitbeilegung betreffen, die nicht unter diesen Absatz fallen, so übermittelt das Panel einen Bericht an das DSB, in dem solche Angelegenheiten angesprochen werden, und einen gesonderten Bericht über Angelegenheiten, die unter diesen Absatz fallen.
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