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Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 4
Konsultationen

  1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern angewendeten Konsultationsverfahren zu stärken und zu verbessern.
     
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Vorstellungen eines anderen Mitglieds in bezug auf Maßnahmen wohlwollend zu prüfen, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitglieds getroffen worden sind und die Wirksamkeit eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens beeinflussen, und es räumt ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen [3] ein.
     
  3. Wird ein Antrag auf Konsultationen nach einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gestellt, so nimmt das Mitglied, an das der Antrag gerichtet ist, soweit nichts anderes einvernehmlich vereinbart wird, zu dem Antrag innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang Stellung und eröffnet nach Treu und Glauben die Konsultationen innerhalb einer Frist von nicht mehr als dreißig Tagen nach Eingang des Antrags mit dem Ziel, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Nimmt das Mitglied nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags Stellung oder eröffnet es die Konsultationen nicht innerhalb von nicht mehr als dreißig Tagen oder einer anderen einvernehmlich vereinbarten Frist nach Eingang des Antrags, so kann das Mitglied, das die Konsultationen beantragt hat, unmittelbar die Einsetzung eines Panels beantragen.
     
  4. Alle derartigen Anträge auf Konsultationen werden dem DSB und den entsprechenden Räten und Ausschüssen von dem Mitglied, das die Konsultationen beantragt, angezeigt. Jeder Antrag auf Konsultationen wird schriftlich gestellt mit einer Begründung des Antrags einschließlich Angaben über die strittigen Maßnahmen und eines Hinweises auf die Rechtsgrundlage der Beschwerde.
     
  5. Im Verlauf von Konsultationen aufgrund der Bestimmungen eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens und vor Inanspruchnahme weiterer Maßnahmen aufgrund dieser Vereinbarung sollen Mitglieder versuchen, einen zufriedenstellenden Ausgleich in der Angelegenheit zu finden.
     
  6. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte jedes Mitglieds in weiteren Verfahren unberührt.
     
  7. Kann eine Streitigkeit durch die Konsultationen nicht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags auf Konsultationen beigelegt werden, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Panels beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung eines Panels innerhalb der Frist von sechzig Tagen beantragen, wenn die in Konsultationen stehenden Parteien gemeinsam der Auffassung sind, daß es in den Konsultationen nicht gelungen ist, die Streitigkeit beizulegen.
     
  8. In dringenden Fällen, darunter solche, die verderbliche Güter betreffen, nehmen die Mitglieder die Konsultationen innerhalb von nicht mehr als zehn Tagen nach Eingang des Antrags auf. Gelingt es in den Konsultationen nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwanzig Tagen nach Eingang des Antrags beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Panels beantragen.
     
  9. In dringenden Fällen, darunter solche, die verderbliche Güter betreffen, bemühen sich die Streitparteien, die Panels und das Berufungsgremium nach besten Kräften, das Verfahren soweit wie möglich zu beschleunigen.
     
  10. Während der Konsultationen sollen die Mitglieder den speziellen Problemen und Interessen der Mitglieder, die Entwicklungsstaaten sind, besonders Rechnung tragen.
     
  11. Sobald ein Mitglied, das nicht zu den in Konsultationen stehenden Mitgliedern gehört, der Auffassung ist, daß es ein wesentliches Handelsinteresse an den Konsultationen hat, die nach Artikel XXII Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel XXII Absatz 1 des GATS oder nach den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkommen [4] gehalten werden, so kann dieses Mitglied innerhalb von zehn Tagen, nachdem der Antrag auf Konsultationen entsprechend den oben genannten Artikeln in Umlauf gebracht wurde, den in Konsultationen stehenden Mitgliedern und dem DSB seinen Wunsch mitteilen, an den Konsultationen teilzunehmen. Dieses Mitglied nimmt an den Konsultationen teil, sofern das Mitglied, an das der Antrag auf Konsultationen gerichtet war, zustimmt, daß die Behauptung eines wesentlichen Interesses begründet ist. In diesem Fall unterrichten sie den DSB davon. Wird der Antrag auf Teilnahme an den Konsultationen abgelehnt, so steht es dem antragstellenden Mitglied frei, Konsultationen nach Artikel XXII Absatz 1 oder Artikel XXIII Absatz 1 des GATT 1994, nach Artikel XXII Absatz 1 oder Artikel XXIII Absatz 1 des GATS oder nach den entsprechenden Bestimmungen in anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu beantragen.
     

Artikel 5: Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung up

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