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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 5
Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung

  1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen.
     
  2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, und insbesondere Standpunkte, die von den Streitparteien während dieser Verfahren eingenommen werden, sind vertraulich und lassen die Rechte jeder Partei in allen weiteren Verhandlungen im Rahmen dieser Verfahren unberührt.
     
  3. Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung können von jeder Streitpartei jederzeit beantragt werden. Sie können jederzeit beginnen und jederzeit beendet werden. Sobald die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung beendet sind, kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Panels beantragen.
     
  4. Werden die guten Dienste, der Vergleich oder die Vermittlung innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang eines Antrags auf Konsultationen aufgenommen, so muß die beschwerdeführende Partei eine Frist von sechzig Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags verstreichen lassen, bevor sie die Einsetzung eines Panels beantragt. Die beschwerdeführende Partei kann während der Frist der sechzig Tage die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn die Streitparteien gemeinsam der Auffassung sind, daß durch die guten Dienste, den Vergleich oder die Vermittlung die Streitigkeit nicht beilegt werden konnte.
     
  5. Falls die Streitparteien Einvernehmen erzielen, können die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung während des Panelverfahrens fortgeführt werden.
     
  6. Der Generaldirektor kann kraft seines Amtes gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung in der Absicht anbieten, Mitglieder bei der Streitbeilegung zu unterstützen.
     

Artikel 6: Einsetzung der Panels up

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