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WTO up up down down

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 8
Zusammensetzung der Panels

  1. Die Panels bestehen aus hochqualifizierten Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, darunter Personen, die in einem Panel tätig waren oder einem Panel einen Fall unterbreitet haben, als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT 1947 oder als Vertreter in einem Rat oder Ausschuß eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens oder eines Vorläuferübereinkommens beziehungsweise im Sekretariat tätig waren und die auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts oder der internationalen Handelspolitik gelehrt oder veröffentlicht haben oder als hochrangige Bedienstete eines Mitglieds im Bereich der Handelspolitik tätig waren.
     
  2. Bei der Auswahl der Mitglieder des Panels sollen die Unabhängigkeit der Mitglieder, ein ausreichend weitgefächerter Hintergrund und ein breites Spektrum an Erfahrungen gewährleistet sein.
     
  3. Staatsangehörige von Mitgliedern, deren Regierungen [6] Streitparteien oder Dritte im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 sind, dürfen nicht in einem mit dieser Angelegenheit befaßten Panel tätig sein, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
     
  4. Zur Erleichterung der Auswahl der Mitglieder des Panels führt das Sekretariat eine Liste von Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, und die über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen, aus der gegebenenfalls die Panel-Mitglieder ausgewählt werden können. Diese Liste umfaßt das am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellte Verzeichnis der nicht dem öffentlichen Dienst angehörenden Panel-Mitglieder, sowie andere aufgrund eines unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens erstellten Verzeichnisse und Listen; sie übernimmt die Namen der Einzelpersonen, die bei Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in diesen Verzeichnissen und Listen aufgeführt sind. Die Mitglieder können in regelmäßigen Abständen Namen von Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehören können, aber nicht müssen, zur Aufnahme in die Liste vorschlagen, wobei sie einschlägige Informationen über deren Sachkenntnisse auf dem Gebiet des internationalen Handels und der Sektoren oder Fachgebiete der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen angeben; diese Namen werden nach Genehmigung durch den DSB in die Liste aufgenommen. Die Liste enthält für jede Einzelperson Angaben über besondere Erfahrungs- und Sachkenntnisgebiete in den Sektoren oder Fachbereichen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen.
     
  5. Panels bestehen aus drei Panel-Mitgliedern, sofern die Streitparteien sich nicht innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Panels auf ein fünfköpfiges Panel einigen. Die Mitglieder werden umgehend über die Zusammensetzung des Panels in Kenntnis gesetzt.
     
  6. Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Nominierungen für das Panel vor. Die Streitparteien dürfen Nominierungen nur aus zwingenden Gründen ablehnen.
     
  7. Wird innerhalb von zwanzig Tagen nach Einsetzung eines Panels keine Einigung über die Panel-Mitglieder erzielt, so bestimmt der Generaldirektor auf Ersuchen einer Partei nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses oder Rates die Zusammensetzung des Panels, indem er die Panel-Mitglieder ernennt, die er in Übereinstimmung mit den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Regeln oder Verfahren der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, die streitig sind, als am geeignetsten erachtet, nachdem er sich mit den Streitparteien beraten hat. Der Vorsitzende des DSB unterrichtet die Mitglieder über die Zusammensetzung des auf diese Weise gebildeten Panels spätestens zehn Tage, nachdem er einen entsprechenden Antrag erhalten hat.
     
  8. Die Mitglieder verpflichten sich, ihren Bediensteten in der Regel die Tätigkeit als Panel-Mitglieder zu gestatten.
     
  9. Die Panel-Mitglieder gehören dem Panel in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter einer Regierung oder einer Organisation an. Die Mitglieder dürfen ihnen daher keine Weisungen erteilen oder versuchen, sie als Einzelpersonen hinsichtlich der Angelegenheiten vor einem Panel zu beeinflussen.
     
  10. Liegt eine Streitigkeit zwischen einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, und einem Mitglied, das Industriestaat ist, vor, so wird auf Ersuchen des Mitglieds, das Entwicklungsstaat ist, mindestens ein Panel-Mitglied aus einem Mitglied, das Entwicklungsstaat ist, gewählt.
     
  11. Die Kosten für die Panel-Mitglieder, einschließlich Reisekosten und Tagegelder, werden aus dem WTO-Haushalt entsprechend den Kriterien getragen, die der Allgemeine Rat, gestützt auf Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung, verabschiedet.
     

Artikel 9: Verfahren für mehrere Beschwerdeführer up

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