Artikel 7
Mandat des Panels
- Die Panels haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Einsetzung eines Panels etwas anderes vereinbaren:
»Sie prüfen im Licht der einschlägigen Bestimmungen in (Bezeichnung/ des/der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen/s, auf das/die sich die Streitparteien beziehen) die von (Name der Partei) in Dokument ... dem DSB unterbreitete Angelegenheit und treffen Feststellungen, die den DSB bei seinen in diesem/diesen Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen.«
- Die Panels stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen aller unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen, auf die sich die Streitparteien beziehen.
- Bei der Einsetzung eines Panels kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat des Panels nach Konsultation mit den Streitparteien vorbehaltlich des Absatzes 1 festzulegen. Das so festgelegte Mandat wird an alle Mitglieder verteilt. Wird ein anderes als das übliche Mandat vereinbart, so kann jedes Mitglied jeden damit zusammenhängenden Punkt im DSB zur Debatte stellen.
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