Ihr seid nicht vergessen!
Kategorie: asozial
In dem KZ Uckermark waren vor allem Mädchen und
junge Frauen inhaftiert, die nicht dem Bild der deutschen „Volksgemeinschaft“
entsprachen.
Die „Volksgemeinschaft“ war eine der tragenden Säulen
nationalsozialistischer Ideologie. Sie sollte möglichst homogen
sein, wer nicht in das Bild passte, wurde von der deutschen Bevölkerung
und staatlichen Institutionen scharf beobachtet, verfolgt, separiert,
ermordet. Neben Juden und Jüdinnen, die von vornherein aus
der „Volksgemeinschaft“ ausgeschlossen waren, galten
auch Menschen mit von der Norm abweichenden Verhalten kategorisierten,
v.a. in den Bereichen Wohnen, Arbeiten und Sexualität, als
nicht dazugehörig. Sie wurden als „minderwertig“
und „gemeinschaftsunfähig“ klassifiziert und als
„Asoziale“ bezeichnet.
Der Vielfalt der unangepassten Verhaltensweisen entsprechend ist
der Begriff „asozial“ äußerst vage, in ihm
wurde alles, was störte, zusammengefasst. Versuche von Definitionen
finden sich in verschiedenen Erlassen von Himmler und dem Entwurf
zum „Gemeinschaftsfremdengesetz“. Der Verfasser eines
Handbuches über Erbkrankheiten forderte gar, die Definition
solle dem „Volksempfinden“ überlassen werden.
Als Frühsymptome bei Jugendlichen galten z.B. Rauchen, Faulheit,
Eigensinn, Trotz, Zerstörungslust, Schulschwänzen. Schon
in der Weimarer Republik gab es Ansätze zur Bekämpfung
der „Asozialenfrage“, eine rechtliche Absicherung sollte
durch das „Bewahrungsgesetz“ gewährleistet werden,
das von vielen Fürsorge- und SozialpolitikerInnnen seit 1928
verstärkt gefordert wurde. Nach der Machtübernahme der
Nazis wurden das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“
und das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher“
erlassen, im Mai 1939 folgte ein Erlass, in dessen Folge eine „Reichszentrale
zur Bekämpfung der Jugendkriminalität“ innerhalb
des Reichskriminalpolizeiamtes eingerichtet wurde. Ihre Aufgabe
war „die kriminalpolizeiliche Überwachung von Kindern
und Jugendlichen, die erblich kriminell belastet scheinen“
, sowie die praktische Bekämpfung. Damit wurde in der Jugendpolitik
nachgeholt, was für Erwachsene schon seit 1938 Praxis war.
In diesem Jahr bekam die „Asozialenverfolgung“ eine
neue Qualität, es wurden im Zuge der „Aktion Arbeitsscheu“
Menschen inhaftiert, denen man vorwarf, ungenügend zu arbeiten
oder unentschuldigt zu fehlen. Zuspätkommen oder Krankheit
konnte so Deportation in ein Arbeitslager und damit oft Tod bedeuten.
Unter „Jugendschutz“ gestellt
Der Erlass über die Bekämpfung der
Jugendkriminalität beinhaltete explizit auch Anwendung „polizeilicher
Zwangsmittel“ , was u.a. Deportation in KZs bedeutete. 1940
wurde das „Jugendschutzlager“ Moringen eingerichtet,
wobei hier nicht die Inhaftierten geschützt, sondern die Volksgemeinschaft
vor dem Einfluss „volksschädigender Elemente“ bewahrt
und darüber hinaus abgeschreckt werden sollte. Die Lager erfüllten
eine doppelte Funktion: Während die Jugendbehörden eine
Möglichkeit suchten, ihrer Meinung nach „unheilbare“
Fürsorgezöglinge aus den überfüllten „Bewahrungsanstalten“
auszugliedern, legte Himmler, der seit 1936 auch die Befehlsgewalt
über die Polizei innehatte, den Schwerpunkt auf die Ausnutzung
der Arbeitskraft der jungen Menschen. Die Jugendschutzlager war
ein Reservoir an billigen ArbeiterInnen, die in den ersten Kriegsjahren
gerade in der Rüstungsindustrie fehlten.
Das Mädchenkonzentrationslager Uckermark
In Moringen waren v.a. männliche Jugendliche
inhaftiert, es gab aber auch zwei Blöcke mit Mädchen,
die wie Strafgefangene behandelt wurden. 1941 wurde beschlossen,
ein gesondertes Mädchenlager zu errichten, ein Jahr später
wurde der Plan umgesetzt. In unmittelbarer Nähe des Ravensbrück
mussten Häftlinge Baracken bauen. In den Jahren ´42 bis
´45 waren insgesamt ca. 1200 weibliche Jugendliche inhaftiert.
Vorgesehen war das Lager für Mädchen und Frauen im Alter
zwischen 16 und 19, wobei die Altersgrenze in „begründeten
Fällen“ unterschritten werden durfte, so dass auch bedeutend
jüngere Mädchen eingewiesen wurden.
Einweisungsgründe waren bei den Mädchen neben der angeblichen
Aussichtslosigkeit fürsorgerischer Maßnahmen wirkliche
oder unterstellte Beteiligung am Widerstand, Verweigerung des BDM-Dienstes,
„Arbeitsvertragsbrüche“, und insbesondere „sexuelle
Verwahrlosung“. In seiner Schwammigkeit dem Begriff „asozial“
ähnlich, wurde unter dieser Bezeichnung alles subsumiert, was
dem nationalsozialistischen Bild eines „gesunden, sittlichen“
weiblichen Privatlebens widersprach: eine Beziehung zu „Fremdvölkischen“,
„häufig wechselnder Geschlechtsverkehr“, wobei
es reichte, trotz nächtlicher Ausgangssperre auf der Straße
angetroffen zu werden oder sich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt
zu haben, um unter Verdacht zu fallen. Die Kategorie „sexuelle
Verwahrlosung“ wurde ausschließlich bei Mädchen
und Frauen angewandt und war gleichzeitig der häufigste Einweisungsgrund,
wohingegen sie bei Jungs gar nicht zum Tragen kam. Die Leiterin
Toberentz erklärte in einem Bericht über das KZ Uckermark:
„Ursache und Art des Entgleisens sind immer wieder entscheidend
geprägt durch die Triebhaftigkeit, die in Verbindung mit Hemmungslosigkeit
und Minderbegabung zur sexuellen Verwahrlosung führt.“
Wie erwähnt kooperierten bei der Einweisung die Fürsorge-
und Sozialbehörden eng mit der Kriminalpolizei und der GESTAPO.
Die Einweisungsgewalt lag bei der Polizei, sie reagierte auf Anzeigen
aus der Bevölkerung, von Eltern und LehrerInnen, sowie auf
die Vorschläge der Fürsorgeheime und Sozialbehörden.
Nach der Inhaftierung wurden die betroffenen Mädchen und Frauen
zunächst zur „Sichtung“ in das KZ Ravensbrück
gebracht, eine demütigende Prozedur, die Duschen, Kahlschur
und „Untersuchung“ durch SS-ÄrztInnen beinhaltete,
um dann ins KZ Uckermark überstellt zu werden.
Neben der Leiterin Lotte Toberentz, eine Kriminalrätin der
Weiblichen Kriminalpolizei (WKP), und ihrer Stellvertreterin Johanna
Braach führten ca. 80 weitere angebliche Erzieherinnen die
Aufsicht im KZ, jedem Block waren zwei SS-Kräfte der WKP zur
„Bewachung und Anleitung der Häftlingsarbeit“ zugeteilt.
Jeweils achtzehn Mädchen und jungen Frauen lebten in einer
Baracke, wobei es verschiedene „Blöcke“ gab, in
die sie je nach „Schwere des Falls“ eingeteilt wurden.
So ergab sich ein „Drei-Stufen-System“: Vom sogenannten
Beobachtungsblock für die gerade Eingelieferten, kamen die
Mädchen nach ca. einem halben Jahr in den Block für „Erziehungsfähige“
oder den für „Triebhafte, ewige Querulantinnen und Uneinsichtige“.
Zusätzlich gab es einen „Sonderblock“ für
slowenische Mädchen/Frauen, die im Verdacht standen, PartisanInnen
unterstützt zu haben, und somit politische Gefangene waren.
Für die Beurteilung innerhalb des „Drei-Stufen-Systems“
waren „kriminalbiologische“ Gesichtspunkte ausschlaggebend,
die von Robert Ritter, Leiter des Kriminalbiologischen Instituts
der Sicherheitspolizei, erstellt wurden. In der Bekämpfung
der „Asozialen“ hatte die Kriminalbiologie im Laufe
der dreißiger Jahre eine immer wichtigere Position eingenommen.
Sie beruht auf der Prämisse, dass kriminelle und asoziale Verhaltensweisen
erblich bedingt seien, Ziel war es „die Persönlichkeit
des Rechtsbrechers und die Ursachen seines dissozialen Handelns
zu erforschen“ Das Mädchen-KZ Uckermark galt Ritter als
Experimentier- und Forschungsfeld für das „Wachsen und
Werden von Verbrecherfamilien“. Dementsprechend hatte in der
Beurteilung der Häftlinge das Leben der Eltern einen großen
Einfluss: z.B. Alkoholismus eines Elternteils, Unehelichkeit oder
Abhängigkeit von Sozialhilfe wirkten sich negativ aus.
Der Alltag der Häftlinge war geprägt von Schikanen und
Zwangsarbeit. Es gab elf Arbeitskommandos mit unterschiedlich schwerer
Arbeit, u.a. bei Siemens und in der Land- und Forstwirtschaft, im
Lager mussten sie z.B. kochen, Puppen für SS-Angehörige
nähen oder Kleidung ausbessern mussten. Die Lagerordnung zielte
auf totale Isolation der Häftlinge ab: Briefe wurden zumindest
zensiert, wenn sie denn empfangen oder verschickt werden durften
und nach innen versuchte man eine Solidarität unter den Häftlingen
durch ein 24-stündiges Redeverbot zu verhindern. Ein diesbezüglicher
Regelbruch zog schwere Strafen nach sich, z.B. Ohrfeigen, Prügel,
Strafstehen, Verwarnungen, Entziehen von Vergünstigungen und
Essen, Arrest. Meist wurden auch die arbeitsfreien Sonntage mit
Strafen für Verstöße gefüllt.
Nach frühestens anderthalb Jahren oder mit Erreichen der Altersgrenze
wurde eine mögliche Entlassung geprüft, auch hierbei basierte
die Entscheidung auf den kriminalbiologischen Beurteilungen. Die
Frauen aus dem Block für „Erziehbare“ mussten nach
ihrer Entlassung in der Land-, Forst- oder Hauswirtschaft oder der
Rüstungsindustrie arbeiten, die anderen verblieben im nationalsozialistischen
Lagersystem; sie wurden ins KZ Ravensbrück oder in sogenannte
Pflege- und Heilanstalten überwiesen.
Das Vernichtungslager Uckermark
Ab Ende ´44 war in Ravensbrück wie
in anderen KZs die Überfüllung dermaßen groß,
dass man nach Möglichkeiten suchte, die Vernichtungsmaschinerie
zu effektivieren. Weil das Lager Uckermark nah bei Ravensbrück
war, dort die Baracken schon vorhanden waren und das SS-Überwachungssystem
installiert, bot es sich an, es auch als Vernichtungslager zu nutzen.
Der dafür vorgesehene Teil des „Jugendschutzlagers“
wurde durch einen Stacheldraht abgetrennt; in diesem Bereich wurden
einige Baracken zu Gaskammern umgebaut. In dem Mädchenlager
blieben von den Inhaftierten vierzig bis sechzig Mädchen, einige
wenige wurden entlassen, der überwiegende Teil wurde nach Ravensbrück
oder in andere Lager verlegt. Die Arbeitsunfähigen aus Ravensbrück,
sowie die Überlebenden des Warschauer Aufstands wurden selektiert
und in das neu errichtete Vernichtungslager gebracht. Einige Frauen
aus Ravensbrück meldeten sich freiwillig, weil sie dem von
den Aufseherinnen lancierten Gerücht glaubten, dass im ehemaligen
Jugendlager bessere Arbeitsbedingungen herrschten. In Wirklichkeit
wurden die Frauen dort systematisch umgebracht, zum einen durch
die weiter verschlechterten „Lebensbedingungen“, z.B.:
eine Unterkunftsbaracke für 400 Frauen, stundenlanges Appellstehen,
Herabsetzung der Lebensmittelrationen und den Gefangenen wurden
Mäntel und Decken weggenommen. Gleichzeitig wurden Frauen gezielt
in Gaskammern und mobilen Gaswagen, durch Erschießungen und
Giftinjektionen getötet.
Die genaue Zahl der Ermordeten ist nicht bekannt, Schätzungen
zufolge wurden zwischen Januar und April 1945 ca. 5000 bis 6000
Frauen ermordet. Zur Tarnung wurde in die Akten der Frauen, die
ermordet werden sollten, der Vermerk „Schonungslager Mittwerda“
geschrieben
Am 14.April wurden die letzten noch lebenden Häftlinge überstürzt
ins Hauptlager zurückverlegt. Bis zur endgültigen Befreiung
fand noch ein weiterer letzter Funktionswandel statt. Das ehemalige
„Jugendschutzlager“ diente nun als Zwischenstation u.a.
für die Überlebenden des Transports aus dem geräumten
Konzentrationslager Mittelbau-Dora, der sich mit etwa 4000 männlichen
Häftlingen in Bewegung gesetzt hatte. Ende April befreite die
Rote Armee die Lager Uckermark und Ravensbrück.
Das Gelände wurde nach Kriegsende zum militärischen Sperrgebiet
und z.T. durch die Rote Armee überbaut. 1993 zogen die GUS-Truppen
ab, 1997 fanden drei Workcamps statt, um die Fundamente freizulegen
und mehr über das Lager herauszufinden. Die Lagergemeinschaft
Ravensbrück/ Freundeskreis e.V. bemüht sich seit Jahren,
die Geschichte des Mädchen-KZs bekannter zu machen und die
Zerstörung der Spuren und Fundamente aufzuhalten. So konnten
durch Proteste die Eröffnung eines bereits gebauten Supermarkts
verhindert und der Bau einer Umgehungsstraße verschoben werden.
Inzwischen hat die für das Gelände zuständige Stadt
Fürstenberg die Bereitschaft zu einer so weit es geht angemessenen
Gestaltung des Areals signalisiert, und schrieb einen Internationalen
Landschaftsplanerischen Ideenwettbewerb für eine Gesamtkonzeption
aus, wobei die Lagergemeinschaft Ravensbrück /Freundeskreis
nicht einbezogen wurde. Eine Auflage des Wettwerbs war, eine möglichst
kostengünstige Idee zu entwickeln. Doch auch eine Umsetzung
der „Billigpläne“ ist mit der Begründung mangelnder
Finanzierungsmöglichkeiten ausgesetzt worden. Eine Gedenkstätte,
die auch ausdrücklich auf das KZ Uckermark und seine Hintergründe
eingeht, wird es nicht geben.
Nach ´45: Aus dem öffentlichen Bewusstsein
verbannt
Auch nach 1945 setzte sich der Leidensweg für
die im Nationalsozialismus als „Asoziale“ verfolgten
Menschen oftmals fort. Das harte Vorgehen gegen „Asoziale“,
die der NS-Ideologie folgend mit „Kriminellen“ gleichgesetzt
wurden, wurde in der Nachkriegszeit als positiv gewertet, Zwangsarbeit,
KZ, Misshandlungen dieser Menschen galt nicht als NS-Unrecht. Im
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953, das Entschädigung
im Sinne von Schadensausgleich gar nicht vorsah, wurde anerkannt,
dass „Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung
, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung
unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden
sind Unrecht geschehen ist“. Mit dieser Formulierung wird
die Sicht der TäterInnen reproduziert, nicht die Verfolgung
und Verschleppung ins KZ, sondern die Motivation der Nazis ist der
Maßstab für die Eingriffe bzw. Zerstörung der Menschenwürde.
Dadurch bleiben viele Gruppen und Einzelpersonen stigmatisiert und
als Opfer aus dem öffentlichen Bewusstsein ausgeschlossen,
z.B. auch Homosexuelle, Behinderte, sogenannte „Arbeitsscheue“,
Prostituierte und andere, die als „Unwerte“ kategorisiert
wurden.
Viele schämten sich für ihren Aufenthalt im KZ Uckermark,
hielten es sogar vor engsten Verwandten geheim; eine Organisation
fand kaum statt, auch weil sie als „Nicht-politisch-Verfolgte“
aus Überlebendenverbänden ausgeschlossen wurden.
Im Fall der „Jugendschutzlager“ ergibt sich die zusätzliche
Härte, dass sie erst 1970 als Konzentrationslager anerkannt
wurden. Das Lager Uckermark wurde zuvor als Fürsorgeheim gesehen,
die vielfältigen Anbindungen an das FKL Ravensbrück, der
Einsatz von SS-Kräften und ähnliches galten in den Prozessen
als sekundär. Keine der Verantwortlichen wurde nach 1945 bestraft,
Lotte Toberentz (Leiterin) und Johanna Braach (Stellvertreterin)
wurden zwar wegen Misshandlungen angeklagt, aber aufgrund mangelnder
Beweise nicht verurteilt. Im Gegenteil, alle Aufseherinnen konnten
bruchlos ihre Berufe wiederaufnehmen und als z.B. Kriminalbeamtinnen
und Sozialarbeiterinnen arbeiten. Die Aufseherinnen, die im Mädchen-KZ
den Frühsport abhielten, wurden danach oft als Turnlehrerinnen
beschäftigt.
Entschädigungen für die ehemaligen Inhaftierten wurden
kaum gezahlt. Nach Anerkennung von Moringen und Uckermark als KZs
gab es eine halbjährliche Frist, in denen sie Anträge
auf „Wiedergutmachung“ stellen konnten. Die Betroffenen
erfuhren davon nichts oder viel zu spät, da diese Maßnahme
nur im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Seit den ´80er
Jahren gibt es in zwar in einigen Bundesländern Härtefonds,
um aber die meist geringfügigen Zahlungen zu erhalten, müssen
die Opfer langwierige, komplizierte und oft demütigende Prozesse
führen.
Literaturliste:
Füllberg-Stolberg, Claus u.a. (Hg.):
Frauen in Konzentrationslagern. Bergen Belsen, Ravensbrück.
Bremen 1994.
Limbächer, Katja; Merten, Maike; Pfefferle, Bettina (Hg.):
Das Mädchenkonzentrationslager Uckermark. Beiträge zur
Geschichte und Gegenwart. Münster 2000.
Klarenbach, Viola; Höfinghoff, Sandra: „Wir durften ja
nicht sprechen. Sobald man Kontakt suchte mit irgendjemandem, hagelte
es Strafen.“. Das ehemalige Konzentrationslager für Mädchen
und junge Frauen und spätere Vernichtungslager Uckermark. Berlin
1998.
Ayaß, Wolfgang: „Asoziale“
im Nationalsozialismus. Stuttgart 1995.
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