Ibrahim Bingöl darf nicht in den Folterstaat Türkei ausgeliefert werden !

Erklärungen des
Ibrahim BINGÖL- Solidaritätskomitees

  • Die Hintergründe der Festnahme
  • Das Leben und der politischen Kampf
    von Ibrahim BINGÖL in der Türkei
  • Erklärung der ehemaligen Anwältin
    von Ibrahim BINGÖL, die ihn in der Türkei
    vertreten hat

Andere Solidaritätserklärungen

  • BDGP aciklamasi (türk.)
  • DEVRIMCI SOL aciklamasi; (türk.)

  • Ibrahim Bingöl war einer der Mitgründer und Herausgeber der Zeitschrift Devrimci Genclik (Revolutionäre Jugend) sowie lange Jahre ein aktives Mitglied der Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) in der Türkei. In seinem Kampf gegen die terroristische Staatsordnung der Türkei und die Unterdrückung der Völker war er oft festgenommen und der Folter ausgesetzt worden. In der Zeit nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 wurde verletzt festgenommen und trotz der Verletzungen 75 Tage lang gefoltert worden.

    Am 11. April 1990 wurde er zu einer Gefängnisstrafe von 22 Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Schon einen Monat später am 9. Mai wurde er allerdings wieder freigelassen. Im Februar 1991 wurde erneut in Ankara festgenommen. Gegen Ibrahim Bingöl, der wieder schwer gefoltert worden war, wurde vor dem Staatssicherheitsgericht in Ankara der Prozeß eröffnet. Die Anklage fordert in diesem Verfahren die Todesstrafe. Während des Prozesses konnte Ibrahim Bingöl aus dem Gefängnis fliehen. Er war einer aus der Führung der Devrimci Sol, denen in der Türkei die Flucht aus den Gefängnis gelungen ist.

    Ibrahim Bingöl wurde in Belgien aufgrund eines Auslieferungsersuchen der Türkei am 29. März festgenommen. Er hatte im Oktober 1998 in Belgien einen Asylantrag gestellt und wurde noch vor der Entscheidung dieses Antrags in Auslieferungshaft genommen. Dieses Vorgehen und die Tatsache, daß er nicht sofort bei Einreise nach Belgien festgenommen wurde, läßt auf eine Zusammenarbeit Belgiens mit der Türkei schließen. Dafür spricht auch, daß Ibrahim Bingöl die sechs Monate zwischen der Stellung seines Asylantrages und der Festnahme Ende März keinerlei Nachricht über die Bearbeitung seines Asylantrages erhalten hat. Anfang Mai 1999 erfolgte dann die Anhörung im Asylverfahrens durch die belgischen Behörden. Diese erkannten soweit an, daß es sich bei Ibrahim Bingöl um einen politisch verfolgten Menschen handelt, wollen aber die Akte aus der Türkei abwarten. Die Türkische Republik muß jetzt nachweisen, daß Ibrahim Bingöl ein gemeiner Mörder und kein politisch verfolgter Mensch ist. Von verschiedenen international agierenden Menschenrechtsorganisationen wurde bekräftigt, daß es sich bei Ibrahim Bingöl um einen in seiner Heimat politisch verfolgten Menschen handelt, über dessen Verfolgung in der Türkei ihnen verschiedene Akten vorliegen.

    Nach der ungesetzlichen Festnahme im März durch die belgischen Behörden und die lange Nichtbearbeitung seines Asylantrages befürchten wir trotz der objektiv eindeutigen Lage weitere ungesetzliche Aktionen. Die Türkei sucht nach der Entführung von Abdullah Öcalan und der Schließung des kurdischen Fernsehsenders MED-TV einen weiteren Erfolg der "europäischen Zusammenarbeit" mit den Bündnispartnern.

    Die Festnahme in Belgien während eines laufenden Asylverfahrens verstößt gegen die Menschenrechte, internationales Recht und auch gegen die belgischen Gesetze.

    Wir protestieren gegen die Festnahme von Ibrahim Bingöl und fordern seine sofortige Freilassung.

    Keine Zusammenarbeit mit dem Folterstaat Türkei und keine Abschiebungen in ein Land, in dem Verschwindenlassen und politische Morde an der Tagesordnung sind.